So verfahren Sie mit dem Aufstockungswunsch bei 400-Euro-Kräften

Die 400-Euro-Kräfte sind versicherungsfrei in allen Sozialversicherungszweigen. Dies führt dazu, dass die Arbeitnehmer keine Beiträge entrichten müssen, dafür aber auch keine Sozialleistungen aus der Sozialversicherung erhalten. Mit der Aufstockungsoption zur Rentenversicherung ändert sich dies.

Geringfügig entlohnte Arbeitnehmer haben die Möglichkeit auf die Rentenversicherungsfreiheit in einem Minijob zu verzichten. Dies bedeutet für den Minijobber, dass er einen Aufstockungsbetrag in Höhe von derzeit 4,6 % in der Rentenversicherung allein trägt (2012). Sie als Arbeitgeber zahlen weiterhin den Pauschalbeitrag für Minijobber von 15 % in der Rentenversicherung.

Trägt ein Minijobber einen Aufstockungswunsch oder auch den Wunsch nach Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit an Sie heran, kommen Sie dem nach. Denn dazu sind Sie verpflichtet.

Voraussetzungen für Aufstockung

Der Arbeitnehmer muss schriftlich erklären, dass er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Diese Verzichtserklärung müssen Sie als Arbeitgeber zu den Lohnunterlagen nehmen.

Allerdings ist nicht nur Initiative vom Arbeitnehmer gefordert, sondern auch Sie als Arbeitgeber sind gefordert. So müssen Sie einen Minijobber bei Beschäftigungsbeginn darauf hinweisen, dass er die Möglichkeit hat auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Nehmen Sie deshalb einen entsprechenden Passus in Ihren Arbeitsverträgen auf oder nutzen Sie einen Personalfragebogen, der einen entsprechenden Passus enthält.

Wer einmal verzichtet, verzichtet immer

Hat sich der Arbeitnehmer einmal für eine Aufstockung entschieden, so gilt diese für das gesamte Beschäftigungsverhältnis. Ein Widerruf ist hier nicht möglich.

Ab diesem Zeitpunkt gilt der Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit

Die Versicherungspflicht kann ab Beschäftigungsbeginn einsetzen, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht und seinen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt.

Daneben kann der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit auch jederzeit in einer laufenden Beschäftigung erklärt werden. Die Rentenversicherungspflicht beginnt dann in der Regel am folgenden Tag, nach Eingang der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht einen späteren Beginn. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit entfaltet seine Rechtswirkung ausschließlich für die Zukunft.

In der Praxis ist es sinnvoll den Verzicht auf den Monatsersten des Folgemonats zu legen. Denn so können Sie es am Besten in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm erfassen.

Das haben Sie bei einem Verzicht zu tun

Wenn ein Arbeitnehmer von der Aufstockungsoption Gebrauch macht, müssen Sie ihn künftig nicht mehr mit dem Beitragsgruppenschlüssel "6500", sondern mit dem Beitragsgruppenschlüssel "6100" melden. Der Verzicht führt somit im laufenden Beschäftigungsverhältnis zu einer Abmeldung und erneuten Anmeldung mit dem Meldepaar "33/13" (Sonstige Ab- und Anmeldung).

Ferner müssen Sie in der Lohnabrechnung nun dem Minijobber seinen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von derzeit 4,6 Prozent anrechnen und einbehalten. Dies bedeutet, dass der Minijobber nicht mehr Brutto für Netto erhält, sondern ein durch den Rentenversicherungsbeitrag vermindertes Nettoentgelt.

Beispiel:

Ein Minijobber mit 400 Euro Entgelt verzichtet auf die Rentenversicherungsfreiheit.

Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Krankenversicherung:

400 Euro x 13 % = 52,00 Euro

Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung:

400 Euro x 15 % = 60,00 Euro

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung:

400 Euro x 4,6 % = 18,40 Euro

Beachten Sie die Mindestbemessungsgrundlage

Ein wichtiger Punkt bei Aufstockern ist die Entgelthöhe. Verdient der Minijobber nicht mehr als 155 Euro, so sind die Rentenversicherungsbeiträge trotzdem aus der Mindestbemessungsgrundlage von 155 Euro zu bemessen. Die Differenz trägt dabei im Übrigen allein der Arbeitnehmer, d.h. Sie als Arbeitgeber erleiden keinen Nachteil.

Die Einzugsstelle bleibt

Die Einzugsstelle bleibt auch bei den Aufstockern die Minijob-Zentrale.