Minijob: Bei Mehrfachbeschäftigung müssen Sie addieren

Arbeitet ein Minijobber in zwei oder mehr Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern zeitgleich, dann müssen Sie in der Lohnabrechnung alle Minijobs zusammenrechnen. Nur wenn der Minijobber dann immer noch die 450-€-Grenze einhält, kann er weiter als Minijobber für Sie tätig sein.

Sobald ein Minijobber neben dem Minijob in Ihrem Betrieb
einen weiteren Minijob ausübt, müssen Sie die Entgelte aus den Minijobs zusammenzählen. Stellen Sie hierbei einfach auf das regelmäßige Monatsentgelt ab.

Beispiel:

Minijob in Betrieb A: 230 €

Minijob Betrieb B: 150 €

Zusammen erzielt der Minijobber aus seinen Minijobs 380 € und überschreitet damit die Minijobgrenze von 450 € nicht. Beide Minijobs sind damit weiterhin versicherungsfrei – es sei denn der Minijobber zahlt volle Beiträge zur Rentenversicherung.

Minijobgrenze wird nicht überschritten

Wird die 450-€-Grenze durch die Zusammenrechnung der Minijobs nicht überschritten (wie im Beispiel oben), dann können alle Lohnabrechner den Minijobber weiterhin als Minijobber abrechnen.

Wichtig ist dabei aber, dass es bei der Einstufung in Rentenversicherungspflicht oder Rentenversicherungsfreiheit in allen Minijobs einheitlich zugeht.

Entscheidung über Rentenversicherungsfreiheit oder –pflicht ist einheitlich

Unabhängig davon wie die Entscheidung des Minijobbers bei der Rentenversicherungspflicht/-freiheit ausfällt, ist die Wahl für alle ausgeübten Minijobs bindend. Das bedeutet lässt sich der Minijobber in einem Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien, so wirkt diese Befreiung aus alle (gleichzeitig) ausgeübten Minijobs.

Die Minijob-Zentrale informiert Sie

Da Sie oftmals gar nicht erfahren, dass Ihr Minijobber mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, werden Sie von der Minijob-Zentrale zeitnah über solche Mehrfachbeschäftigungsverhältnisse informiert.

Wenn die 450 €-Grenze überschritten wird

Kommen Sie bei der Zusammenrechnung der Minijobs jedoch zu dem Ergebnis, dass die Minijobgrenze überschritten wird, müssen Sie handeln. Denn dann tritt ab der Feststellung des Überschreitens Versicherungspflicht zu allen Sozialversicherungszweigen ein.

Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet seit Jahren bei Ihnen und erhält dafür 350 € im Monat. Er teilt Ihnen mit, dass er ab dem nächsten Monatsersten einen weiteren Minijob mit 400 € monatlich aufnimmt.

Betrieb A: 350 €

Betrieb B: 400 € (ab nächsten Monat)

Da das Gesamtentgelt mit 750 € künftig die Minijobgrenze überschreitet, tritt ab dem Zeitpunkt des Überschreitens Versicherungspflicht ein. Der Minijobber ist daher zum Ende des Monats bei der Minijob-Zentrale abzumelden (Abgabegrund 31) und ab dem nächsten Monatsersten bei der Krankenkasse anzumelden (Abgabegrund 11).

Da dann der Minijobberstatus endet, benötigen Sie die Angaben zur Krankenkasse des Minijobbers sowie ggf. die Angaben zum ELStAM-Verfahren, da er dort ebenfalls angemeldet werden muss.