Gilt neues Recht auch für die alten Minijobber?

Bei der Minijobreform 2013 hat sich der Gesetzgeber einige Übergangsregelungen ausgedacht. Der Tenor dieser Übergangsregelungen lautet, dass sich für die nächsten 2 Jahre bei Ihren alten Minijobbern nichts ändert. Doch auch für Ihre Bestands-Minijobber können die neuen Regelungen gelten.

Das gilt ab 1.1.2013: Der Minijobber darf höchstens 450 € pro Monat verdienen (vorher 400 €). Neueingestellte Minijobber, die ab dem 1.1.2013 beschäftigt sind, unterliegen der Rentenversicherungspflicht, wenn keine Befreiung vorliegt.

Bestandsschutz für alte Minijobber

Neues Recht für die "alten" Minijobber: Der Grundsatz heißt, dass die bis 31.12.2012 geltenden Minijobber-Regelungen für die alten Minijobber weiterhin gelten – genauer gesagt bis Ende der Übergangszeit bis 31.12.2014.

Beispiel:

Ein Minijobber verdient monatlich 350 € seit Beschäftigungsbeginn am 1.5.2010. Da sein Entgelt auch 2013 nicht mehr als 400 € (alte Minijobgrenze) beträgt, gelten die alten Minijob-Regeln in der Übergangszeit bis Ende 2014 weiter. Überschreitet ein Minijobber aber dauerhaft – beispielsweise durch eine Gehaltserhöhung – die alte Geringfügigkeitsgrenze, dann verliert er seinen Bestandsschutz. Es gelten dann die neuen Geringfügigkeitsregelungen ab 1.1.2013.

In der Praxis kommt dieser Fall häufig aufgrund einer Erhöhung der Wochenstundenzahl oder einer Entgelterhöhung vor. Sobald diese Änderung dauerhaft ist, müssen Sie in der Lohnabrechnung handeln, sollte die bisherige Geringfügigkeitsgrenze von 400 € überschritten sein. Überschreitet der Minijobber die alte Grenze – aber nicht die neue 450-€-Grenze – so ist er weiterhin Minijobber. Allerdings ist der Arbeitnehmer nun aufgrund der neuen Rechtslage rentenversicherungspflichtig, es sei denn es liegt ein Befreiungsantrag vor.

Beispiel:

Ein Minijobber ist seit 2010 durchgehend bei Ihnen für 300 € im Monat beschäftigt. Ab 1.6.2013 erhält er monatlich 450 €, da die Wochenstundenzahl angepasst worden ist. Ab 1.6.2013 gelten die neuen Minijob-Reglungen.

Wenn keine Befreiung vorliegt

Lässt sich der Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, so muss er einen Eigenanteil (Arbeitnehmerbeitrag) zur Rentenversicherung von 3,9 % im Jahr 2013 zahlen. Es zeigt sich, dass der überwiegende Teil der Minijobber sich dafür entscheidet den Befreiungsantrag zu stellen. Ist sich ein Minijobber nicht sicher, ob er von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen möchte, empfiehlt es sich, den Arbeitnehmer an Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger zu verweisen.

Praxis-Tipp: Kostenlose Beratungsstellen

Geben Sie Ihren Minijobber folgende Telefonnummer für eine kostenlose Beratung an die Hand: Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung kostenlos unter Telefon 0800 / 100 048 00