Sozialauswahl laut § 1 (KSchG)
Vor jeder betriebsbedingten Kündigung sollten Sie die rechtlichen Grundlagen berücksichtigen und eine genaue Prüfung vornehmen. Jede Ihrer Mitarbeiterinnen in der Kindertageseinrichtung wird durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor ungerechtfertigten Kündigungen geschützt. Das Kündigungsschutzgesetz schreibt in § 1 Absatz 3 Satz 1 eine Sozialauswahl vor.
Informieren Sie deshalb Ihren Träger, dass er als Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, eine Sozialauswahl durchzuführen.
Die 4 Kriterien der Sozialauswahl
Noch bevor Ihr Träger eine Kündigung ausspricht, sollten Sie gemeinsam mit ihm prüfen, welche Mitarbeiterin durch die Kriterien der Sozialauswahl am wenigsten "schutzwürdig" ist. Nur dieser Mitarbeiterin dürfen Sie kündigen.
Beachten Sie bei Ihrer Sozialauswahl folgende Kriterien:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter der Mitarbeiterinnen
- Bestehende Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
Arbeitshilfe für Ihre SozialauswahlMit diesem Beispiel finden Sie diejenige Mitarbeiterin heraus, der Sie nach den Kriterien der Sozialauswahl kündigen dürfen.
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Frau Hase
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Frau Gütig
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Frau Zanse
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Frau Xaver
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Auswertung
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Betriebszugehörigkeit
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1 Jahr
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1 Jahr
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6 Jahre
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7 Jahre
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Hase / Gütig
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Lebensjahre
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37
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23
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45
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39
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Gütig
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Unterhaltsverpflichtungen
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2 Kinder
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keine Kinder
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keine Kinder
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1 Kind
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Gütig / Zanse
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Schwerbehinderung
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–
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–
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–
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–
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–
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Resümee : Auf Frau Gütig treffen die wenigsten Kriterien zu, sie erhält eine Kündigung.
Berücksichtigen Sie vor einer betriebsbedingten Kündigung immer die Kriterien, die die Sozialauswahl vorschreibt. Damit sind Sie mit Ihrer Kündigung immer auf der rechtlich richtigen Seite.