Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz ist eine der vielen gesetzlichen Vorschriften, die bislang kaum bekannt waren. Duch die Schweinegrippe könnte dieses Gesetz nun für Unternehmen und Personalabteilungen in größerem Umfang relevant werden. Mitarbeitern, die aufgrund einer Ansteckungsgefahr mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden (Quarantäne), besteht ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz zu.

Wir wissen derzeit nicht, wie die Schweinegrippe in Deutschland verlaufen wird. Ist es ein im Sommerloch generierter Hype oder stehen wir wirklich kurz vor einer gravierenden Erkrankungswelle? Fest steht, dass in einzelnen Bundesländern Behörden bereits Beschäftigungsverbote aufgrund von Ansteckungsgefahren ausgesprochen haben.

Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass bei Seuchen unter Quarantäne gestellte Menschen, die selbst nicht erkrankt sind und kein Krankengeld erhalten, Entschädigungen für Lohnausfälle erhalten. Der Arbeitgeber zahlt diese Entschädigung für die jeweils zuständige Behörde aus (welche das ist, ist länderspezifisch unterschiedlich) und erwirbt dadurch einen Erstattungsanspruch.

Höhe der Erstattung nach Infektionsschutzgesetz
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall für die ersten sechs Wochen, danach bemisst sie sich nach dem Krankengeld. Als Verdienstausfall gilt das Nettoarbeitsentgelt, ggf. erhöht um Kurzarbeitergeld.

Infektionsschutzgesetz nennt Fristen und Fälligkeiten
Wie lange ein Arbeitgeber Leistungen für die Behörde auszahlen muss, wann diese fällig sind und welche Zahlungen gegengerechnet werden können, darüber finden sich im §56 des Infektionsschutzgesetzes detaillierte Angaben.

Wird ein Arbeitnehmer während der Quarantäne selbst krank, gelten die normalen Vorschriften der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab dem Datum der Krankheitsfeststellung.

Das Infektionsschutzgesetz sichert somit die Unternehmen für den Fall ab, dass Teile der Belegschaft, die selbst nicht erkrankt sind, also eigentlich zur Arbeit erscheinen könnten, vorsorglich mit einem Arbeitsverbot belegt werden. Gleichzeitig schützt es die Mitarbeiter, die ohne finanzielle Kompensation sich einer Quarantäne entziehen würden oder müssten.

Es bleibt zu hoffen, dass die genannten Vorschriften möglichst wenig zur Anwendung kommen müssen.

Der Wortlaut des Infektionsschutzgesetzes