Diese Fragen sind im Bewerbungsgespräch zulässig

Bewerbungsgespräche sind notwendig, um zusammen mit den Bewerbungsunterlagen die Eignung des Kandidaten festzustellen. Sie haben Gelegenheit, den neuen Mitarbeiter rechtzeitig unter die Lupe zu nehmen, Verschönerungen in den Unterlagen zu entdecken und Fehlbesetzungen zu umgehen. Aber Vorsicht: Sie dürfen Ihren Bewerber nicht alles fragen, was Sie vielleicht gern möchten.

Im Bewerbungsgespräch macht sich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bemerkbar: Besonders im Fragerecht sind Ihre Freiheiten eingeschränkt worden. Was weiterhin gilt, ist, dass Sie nach sämtlichen Umständen, die für die zu vergebende Position objektiv wichtig sind und mit den Anforderungen dafür in Zusammenhang stehen, fragen dürfen. Diese Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, ist der Bewerber verpflichtet.

Persönliche Fragen sind ein anderes Thema: Sie dürfen die Persönlichkeitsrechte des potenziellen Mitarbeiters nicht verletzen. Bei unzulässigen Fragen darf der Bewerber die Beantwortung ablehnen oder lügen, ohne dass sich für ihn negative Konsequenzen ergeben. Aus diesem sogenannten Recht auf Lüge ergibt sich weder ein Kündigungsgrund noch handelt es sich um arglistige Täuschung.

Diese Fragen sind im Bewerbungsgespräch zulässig:

  • frühere Arbeitgeber
  • Dauer bisheriger Arbeitsverhältnisse
  • Zeugnis- und Prüfungsnoten
  • Beurteilungen, Qualifikationen
  • Nebentätigkeiten
  • Wettbewerbsverbote

Aus dem persönlichen Bereich dürfen Sie fragen nach:

  • Vor- und Zunamen und
  • Wohnort.

Diese Fragen sind unzulässig und der Bewerber darf lügen:

  • Familienstand
  • Geburtsdatum
  • Betriebsratstätigkeit
  • Heiratsabsicht
  • Homosexualität
  • Staatsangehörigkeit
  • Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit
  • geplante oder derzeitige Schwangerschaft
  • Schwerbehinderteneigenschaft
  • uneingeschränkte körperliche Belastbarkeit
  • Wehr- oder Zivildienst

Diese Kriterien gelten nicht nur für das Bewerbungsgespräch, sondern auch natürlich auch für den Personalfragebogen.