Bildungsurlaub in der Personalplanung berücksichtigen

Bildungsurlaub wird von vielen Personalplanern bisher kaum als Planungsfaktor berücksichtigt. Der Anspruch, den Mitarbeiter geltend machen können, wirkt auf der einen Seite als Reduzierung der Kapazität aufgrund der Abwesenheit, auf der anderen Seite als Beitrag zur Personalentwicklung durch die während des Bildungsurlaubs gewonnenen Kenntnisse.

Bildungsurlaub ist Ländersache
Der Anspruch von Mitarbeitern auf Bildungsurlaub ist in verschiedenen Ländergesetzen geregelt. In der Regel bestehen pro Kalenderjahr fünf Tage Anspruch, die meist über zwei Jahre zusammengefasst werden können. Einige Bundesländer kennen keinen Bildungsurlaub.

Der Begriff Bildungsurlaub führt in die Irre
Während des Bildungsurlaubs wird der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt, um einen (als Bildungsurlaub anerkannten) Kurs zu besuchen. Aufgrund der bisher bekannten Teilnahmen an Bildungsurlauben muss der Personalplaner bei der Kapazitätsvorausschau berücksichtigen, wie viel Arbeitszeit in der kommenden Planungsperiode durch diese Maßnahmen ausfallen wird. Urlaub ist es jedoch in der Regel nicht. Die Vorschriften erlauben nur bestimmte Maßnahmen und verlangen eine Mindeststundenzahl für den Besuch der Kurse.

Bildungsurlaub in der Personalentwicklungsplanung berücksichtigen
In Zeiten angespannter Bildungsbudgets dürften sich Unternehmen über Mitarbeiter freuen, die ihre Weiterbildung selbst in die Hand nehmen. Wenngleich das Unternehmen die Mitarbeiter von der Arbeit freistellen muss, zahlt der Mitarbeiter seinen Bildungsurlaub selbst.

Die Kursgebühren werden nicht vom Arbeitgeber getragen. Handelt es sich inhaltlich um einen Kurs, der zumindest im weiteren Sinne dem Unternehmen zugute kommt, ist es legitim und sinnvoll, Bildungsurlaube in die Entwicklungsplanung einzubeziehen. Hierzu zählen beispielsweise Sprachkurse, die den "Renner" bei den Bildungsurlauben darstellen.

Planungsgrundlage für Bildungsurlaub muss vorhanden sein
Personalplaner können Bildungsurlaub planerisch jedoch nur berücksichtigen, wenn eine solide Datenbasis über die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub vorhanden ist. Dies gilt sowohl für die Anzahl der Freistellungstage (Zeitwirtschaft), als auch für die Inhalte der belegten Kurse (Personalentwicklung).