Beschäftigtendatenschutz: Neuer Gesetzentwurf 2010

Wieder wurde ein Referentenentwurf für Neuregelungen im Bereich des Schutzes von Beschäftigtendaten erarbeitet (Stand: 28.05.2010). Damit soll das Bundesdatenschutzgesetz geändert und konkretisiert werden.

Die alte Bundesregierung hatte – in der Zuständigkeit des Arbeitsministeriums – einen Gesetzentwurf für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz auf den Weg gebracht. Nach dem Regierungswechsel war es zunächst still um dieses Thema. Jetzt wird es wieder präsent, allerdings kommt der neue Referentenentwurf aus dem Innenministerium.

Da in der neuen Version kein eigenes Gesetz entstehen wird, sondern das bestehende Bundesdatenschutzgesetz geändert werden soll, liegt die Zuständigkeit beim Innenminister. Vorgesehen ist, den erst kürzlich eingefügten Paragrafen 32 zu erweitern.

Ziel der Gesetzesänderung ist es, praxisgerechte Regelungen zu schaffen, die klarstellen, dass nur Daten verarbeitet werden, die für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich sind. Es soll gleichzeitig die Arbeitnehmer vor Bespitzelungen schützen und den Arbeitgebern eine verlässliche Grundlage für die Durchsetzung von Compliance-Anforderungen geben.

Im Wesentlichen werden die Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz folgende Punkte umfassen:

Der Paragraf 32 wird um die Abschnitte a bis l ergänzt:

Datenerhebung, -verarbeitung und Nutzung vor Begründung des Beschäftigungsverhältnisses, also im Bewerbungsverfahren
Hier geht es um die zulässig zu erhebenden Daten, Fragerechte im Bewerbungsverfahren und die Durchführung von Eignungstests.

Datenerhebung, -verarbeitung und Nutzung während des Beschäftigungsverhältnisses mit und ohne Kenntnis des Betroffenen
Dies umfasst auch die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Es geht um die Daten, die zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses benötigt werden und auch um Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Das Recht, Daten ohne Zustimmung des Beschäftigten in Verdachtsfällen zu erheben, ist weiter gefasst als im alten SPD-geprägten Gesetzentwurf.

Beobachtung von Betriebsstätten mit Kameras
Videoüberwachungen können durchgeführt werden, wenn den Beschäftigten dies bekannt gemacht wurde. Bestimmte Bereiche der Privatsphäre, z. B. Umkleiden, sind davon ausgenommen. Im Verdachtsfall können Videoüberwachungen auch heimlich erfolgen.

Ortungssysteme und biometrische Verfahren
Der technischen Entwicklung Rechnung tragend werden elektronische Systeme zur Standortbestimmung, wie sie vielfach in Autos vorhanden sind, geregelt. Hier wird es u. a. darum gehen, berufliche und private Nutzungen voneinander zu trennen. Biometrische Verfahren werden meist bei Zutrittssystemen eingesetzt.

Nutzung von Telefon und Internet
Hier wird geregelt, welche Daten und Inhalte aufgezeichnet werden dürfen. Der Beschäftigtendatenschutz unterscheidet, ob Anschlüsse (Telefon und Internet) für die private Nutzung freigegeben sind oder nicht. Ist nur eine dienstliche Nutzung erlaubt, gehen die Überwachungsrechte weiter als bei einer möglichen Privatnutzung.

Fazit zum Beschäftigtendatenschutz
Insgesamt sind aufgrund der Neuregelungen keine gravierenden prozessualen Veränderungen im Personalwesen zu erwarten – vorausgesetzt man hat sich auch vorher den Datenschutz seiner Arbeitnehmer ernst genommen. Die genauen Inhalte des Gesetzes können sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch ändern. Den vollständigen Entwurf zum Beschäftigtendatenschutz können Sie herunterladen.

Um zu vergleichen, wie sich der neue Gesetzentwurf vom alten unterscheidet, lesen Sie bitte den Beitrag über den Entwurf aus dem Jahr 2009.