Das Umlageverfahren: In der Regel zählen Teilzeitkräfte nicht mit

Haben Sie in diesem Jahr mehrere Teilzeitkräfte eingestellt und sind dadurch auf eine Mitarbeiterzahl von 40 gekommen? In so einem Fall stellt sich die Frage: „Nehmen wir dann noch an den Umlageverfahren teil?“ Lesen Sie, was Sie beim Umlageverfahren beachten müssen und inwiefern sich die Anzahl Ihrer Teilzeitkräfte auf das Umlageverfahren auswirkt.

Das Umlageverfahren gilt grundsätzlich für alle Unternehmen
Nach dem seit dem 1. Januar 2006 geltenden Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) nehmen am so genannten Umlageverfahren hinsichtlich der Mutterschaftsaufwendungen (U2-Verfahren) alle Unternehmen teil. Ob ein Unternehmen daneben auch zu den Teilnehmern des U1-Verfahrens (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) zählt, hängt von der Mitarbeiteranzahl ab.

In das das Umlageverfahren werden alle Unternehmen einbezogen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl lassen Sie Auszubildende sowie Schwerbehinderte unberücksichtigt. Wenn Sie allerdings nur Auszubildende beschäftigen, nehmen Sie an der Versicherung teil. Die übrigen Mitarbeiter werten Sie wie folgt:

Arbeitnehmer mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von
zählen als
über 30 Stunden 1 Mitarbeiter
bis zu 30 Stunden 0,75 Mitarbeiter
bis zu 20 Stunden 0,5 Mitarbeiter
bis zu 10 Stunden 0,25 Mitarbeiter

Achtung!
Ihr Unternehmen erhält über seine Versicherung keinen formellen Bescheid der Ausgleichskasse. Sie selbst sind verpflichtet, immer jeweils für ein Kalenderjahr festzustellen, ob Ihr Unternehmen neben dem Ausgleich für Mutterschaftsaufwendungen auch am Umlageverfahren für Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall teilnimmt!