Mehrfachbeschäftigung – Mitarbeiter dürfen Tätigkeiten verschweigen

Mehrfachbeschäftigung kommt gerade bei Teilzeitkräften sehr häufig vor. Stellen Sie einen solchen Mitarbeiter ein und er verschweigt Ihnen die Mehrfachbeschäftigung, berechtigt Sie das jedoch noch lange nicht zur Anfechtung des Arbeitsvertrags.
Mehrfachbeschäftigung in der Praxis
Verschweigt Ihnen ein neuer Mitarbeiter bei der Einstellung seine Mehrfachbeschäftigung, ist das für Sie kein Grund, den Arbeitsvertrag generell anzufechten. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem Urteil.
Mehrfachbeschäftigung: Keine Offenbarungspflicht der Mitarbeiter
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die im Dezember 2002 von der beklagten Arbeitgeberin eingestellt wurde und ihre Tätigkeit am 1.4.2003 dort begann. Dass sie außerdem noch eine zweite Beschäftigung innehatte, die erst zum 30.6.2003 beendet wurde, verschwieg sie. Nachdem die neue Arbeitgeberin dann dennoch davon erfuhr, sprach sie eine Probezeitkündigung aus. Die Kündigung griff jedoch nicht, da die Mitarbeiterin zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger war.
Mehrfachbeschäftigung – Urteil des LAG München
Daraufhin erklärte das Unternehmen die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Dagegen klagte die Mitarbeiterin und wurde dabei vom LAG München unterstützt. Begründung: Die Mitarbeiterin musste die Mehrfachbeschäftigung nicht offenbaren, da dies für ihre neue Arbeitgeberin keine Bedeutung hatte. Eine Täuschung liegt nicht vor. (LAG München, Urteil vom 03.02.2005, Az.: 2 Sa 852/04)

Urteil gilt nicht für Mini-Jobs
Sie sollten bei der Einstellung immer nach einem weiteren Arbeitsverhältnis fragen. Grundsätzlich ist es immer wichtig für Sie zu wissen, wie flexibel der Arbeitnehmer ist. Offenlegen muss Ihr neuer Mitarbeiter eine Mehrfachbeschäftigung nach obigem Urteil allerdings nicht. Stellen Sie einen Mitarbeiter auf 400-Euro-Basis oder als kurzfristige Aushilfe ein, ist er dagegen verpflichtet, Ihnen eine Mehrfachbeschäftigung anzuzeigen. Der Grund: Eine Mehrfachbeschäftigung kann die Sozialversicherungsfreiheit des Beschäftigten gefährden.