Minijob: Jeder Mitarbeiter hat einen Minijob frei

Eine so genannte Hauptbeschäftigung wird nicht mehr wie früher mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (400-Euro-Job) zusammengerechnet. Das heißt, dass jeder Mitarbeiter einen Nebenjob in Höhe von 400 Euro frei hat.
Beispiel: Heinz H. arbeitet in seiner Haupttätigkeit als Elektroinstallateur. Nebenbei jobbt er als Kellner und verdient so 400 Euro pro Monat hinzu. Haupttätigkeit und Minijob – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Arbeitsvertrag – sind problemlos miteinander zu verbinden. Nimmt Heinz H. einen weiteren Nebenjob an, bleibt nur eine der beiden Nebentätigkeiten sozialversicherungsfrei.
In der Praxis: Als Hauptbeschäftigung gilt jede Beschäftigung, für die Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. So haben Mitarbeiter also das Recht, neben ihrer Haupttätigkeit einer Nebentätigkeit auf der 400-Euro-Basis nachzugehen. Übt ein Mitarbeiter mehrere Nebentätigkeiten auf 400-Euro-Basis aus, so bleibt nur eine dieser Beschäftigungen versicherungsfrei.
Hat ein Mitarbeiter mehr als einen Minijob, aber keine Haupttätigkeit, bleiben die Minijobs so lange anrechnungsfrei, wie sie zusammen die 400-Euro-Grenze nicht übersteigen.
Hinweis: Stellt der Versicherungsträger bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger oder mehrerer kurzzeitiger Beschäftigungen fest, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle, solange es der Arbeitgeber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigungen aufzuklären. Arbeitgeber sollten sich deswegen von ihren Mitarbeitern schriftlich geben lassen, zu welchen Bedingungen sie noch anderweitig tätig sind.