Was bedeutet Einstrahlung und Ausstrahlung in der Lohnabrechnung?

Immer wieder stolpert man im Zusammenhang mit der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Arbeitsmarktes über die Begriffe "Einstrahlung" und "Ausstrahlung" von Arbeitnehmern. Was sich hinter diesen Begriffen verbirgt und ob Sie davon betroffen sind, lesen Sie im folgenden Artikel.

Wenn in der Personalabrechnung von Ein- und Ausstrahlung gesprochen wird, handelt es sich um Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer und eine daraus resultierende Auslandsbeschäftigung. Bei der Betrachtung von Ein –und Ausstrahlung steht das Beschäftigungsverhältnis im Fokus. Dabei kann ein inländisches Beschäftigungsverhältnis ins Ausland ausstrahlen bzw. ein ausländisches Beschäftigungsverhältnis ins Inland einstrahlen.

Was bedeutet Ausstrahlung?
Eine Ausstrahlung liegt vor, wenn ein inländisches Beschäftigungsverhältnis auch eine Tätigkeit des Arbeitnehmers im Ausland umfasst. Genauer gesagt, der Arbeitnehmer von seinem inländischen Betrieb ins Ausland entsendet wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Entsendung des Beschäftigten infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus begrenzt ist.

Sozialversicherung sorgt für Einstrahlung und Ausstrahlung            
Im Sozialversicherungsrecht gilt das Territorialitätsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutschen Sozialgesetze nur innerhalb der deutschen Grenzen gelten. Das bedeutet aber nicht, dass ein deutscher Arbeitnehmer, der im Ausland für sein Unternehmen tätig ist, keinen Versicherungsschutz genießt. Vielmehr kommen hier die besonderen Regelungen zur Einstrahlung und Ausstrahlung zum Zuge.

Europarecht vorrangig
Die Regelungen zur Ausstrahlung gelten jedoch nur, wenn kein über- und zwischenstaatliches Recht vorliegt. So ist innerhalb der Europäischen Gemeinschaft der Bereich der sozialen Sicherheit für alle Sozialversicherungszweige im europäischen Gemeinschaftsrecht geregelt. Das Gemeinschaftsrecht regelt die Belange der sozialen Sicherheit in den EU-Ländern sowie den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Aber nicht nur innerhalb der Europäischen Union gelten besondere Regelungen, auch mit anderen Staaten gibt es Abkommen für den Bereich der sozialen Sicherung. So sind beispielsweise bilaterale Abkommen mit der Türkei und Tunesien abgeschlossen worden.

Liegen keine über- und zwischenstaatlichen Abkommen vor, so gelten die Richtlinien zur Ausstrahlung. Weitere Informationen zu einzelnen Ländern finden Sie auf den Internetseiten der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Um eine Entsendung handelt es sich immer dann, wenn sich der Beschäftigte auf Weisung seines Arbeitgebers von Deutschland ins Ausland begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. Es ist auch zulässig, dass ein Arbeitnehmer extra für diese Auslandstätigkeit eingestellt wird. Eine Vorbeschäftigung für den entsendenden Arbeitgeber im Inland ist keine Bedingung.

Es muss aber nach der Entsendung eine Perspektive für den Arbeitnehmer bestehen, dass er nach der Entsendung weiterhin für den Arbeitgeber in Deutschland tätig ist. Liegt eine solche nicht vor, so liegt keine Entsendung vor. Liegt nach den genannten Kriterien eine Ausstrahlung vor, so wird das deutsche Recht auf das Beschäftigungsverhältnis angewendet. Dies bedeutet für den Unternehmer, dass auch für den im Ausland tätigen Arbeitnehmer die deutschen Beitrags- und Meldepflichten gelten.

Was bedeutet Einstrahlung?
Eine Einstrahlung ist dagegen gegeben, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt ist.

Liegt eine Einstrahlung vor, so finden die deutschen Sozialgesetze keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis.