Wann Sie Urlaubsgeld zahlen müssen und wann nicht

Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld, das heißt auf eine zum Urlaubsentgelt gezahlte Zuwendung, besteht nicht. Urlaubsgeld können Ihre Mitarbeiter also nur verlangen, wenn der Anspruch auf Urlaubsgeld entweder in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgelegt ist.
So verhindern Sie einen Anspruch auf Urlaubsgeld
Auch auf Grund betrieblicher Übung (Zahlung an Ihre Mitarbeiter dreimal hintereinander ohne Vorbehalt) kann ein Anspruch auf Urlaubsgeld entstehen. Soll es bei einer freiwilligen Leistung von Ihrer Seite bleiben, zahlen Sie das Urlaubsgeld daher immer nur unter Vorbehalt.
Musterformulierung Urlaubsgeld:
"Die Zahlung von Urlaubsgeld erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtanspruches für die Zukunft. Sollte Urlaubsgeld gezahlt werden, wird es zusammen mit dem Junigehalt für das laufende Kalenderjahr ausgezahlt."
Erhalten Ihre Vollzeitkräfte Urlaubsgeld, müssen Sie diese Zuwendung wegen des arbeitsrechtlichen Diskriminierungsverbotes auch Ihren Teilzeitkräften zukommen lassen. Da es sich auch beim Urlaubsgeld um eine Vergütung der Arbeitsleistung und nicht um eine Sozialleistung des Arbeitgebers handelt – so lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) -, kann das Urlaubsgeld entsprechend der geringeren Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten gekürzt werden (BAG, Urteil vom 15. April 2003, Az.: 9 AZR 548/01).

Praxis-Beispiel
Ihre Vollzeitbeschäftigten (40-Stunden-Woche) erhalten Urlaubsgeld in Höhe von 500 Euro jährlich. Ein Mitarbeiter, der 20 Stunden pro Woche bei Ihnen arbeitet, bekommt demnach 250 Euro Urlaubsgeld und ein Mitarbieter auf 400-Euro-Basis, der 10 Stunden pro Woche beschäftigt ist, erhält 125 Euro an Urlaubsgeld.

Aber Achtung!
Sorgen Sie dafür, dass durch die Bezahlung des Urlaubsgeldes die 400-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Auch das Urlaubsgeld ist immer steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn – unabhängig von der Rechtsgrundlage.