Vorsorgepauschale ab 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren

Eine Vorsorgepauschale wird ab 2010 ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Der pauschale Ansatz von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungsverfahren mittels Vorsorgepauschale wurde mit Wirkung ab 2010 abgeschafft.

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) wurde der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 1. Januar 2010 in wesentlichen Bereichen geändert. Dies betrifft unter anderem auch die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren über die Vorsorgepauschale.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das Bundesministerium der Finanzen mit einem BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale ab 2010 Stellung (BMF-Schreiben IV C 5 – S 2367/09/1002, 2009/0790333).

Vorsorgepauschale ab 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren
Ab 2010 wird die Vorsorgepauschale ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Der pauschale Ansatz von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungsverfahren mittels Vorsorgepauschale wurde mit Wirkung ab 2010 abgeschafft.

Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Der Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist wie bisher nicht möglich.

Weggefallen ist die Günstigerprüfung bei der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (Regelung bis einschließlich 2009 in § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 in Verbindung mit   § 10c Absatz 5 EStG a. F.).

Berücksichtigt wird eine Vorsorgepauschale grundsätzlich in allen Steuerklassen.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale
Wie das BMF-Schreiben erläutert, setzt sich die im Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Lohnsteuerpauschale ab 2010 wie folgt aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

  • Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a EStG).
  • Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c EStG).
  • Teilbetrag für die private Basiskrankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG).

Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge der Vorsorgepauschale vorliegen, ist nach dem BMF-Schreiben jeweils gesondert zu prüfen.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Teilbeträge für die Rentenversicherung und die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ist der Arbeitslohn. Entschädigungen i. S. d. § 24 Nummer 1 EStG und steuerfreier Arbeitslohn gehören nicht zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der entsprechenden Teilbeträge der Vorsorgepauschale.

Für die Berechnung der Vorsorgepauschale 2010 ist der Arbeitslohn nicht mehr um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) zu vermindern. Ferner sind bei der Berechnung der Vorsorgepauschale 2010 die jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten.

Die Gleitzone in der Sozialversicherung für Midijobs (Arbeitslöhne von 400,01 Euro bis 800,00 Euro) ist demgegenüber steuerlich unbeachtlich. Ebenfalls unbeachtlich ist die Verminderung der Beitragsbemessungsgrenzen beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse (§ 22 Absatz 2 SGB IV).

Rentenversicherungsteilbetrag der Vorsorgepauschale
Auf Basis des steuerlichen Arbeitslohns wird zur Berechnung der Vorsorgepauschale – unabhängig vom tatsächlich abzuführenden Rentenversicherungsbeitrag – typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und ein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist.

Das gilt auch bei der Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung. Somit gilt der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung bezogen auf das jeweilige Dienstverhältnis bei einigen im BMF-Schreiben explizit erwähnten Arbeitsverhältnissen nicht.

Krankenversicherungsteilbetrag der Vorsorgepauschale
Auf Basis des steuerlichen Arbeitslohns wird zur Berechnung der Vorsorgepauschale – unabhängig vom tatsächlich abzuführenden Krankenversicherungsbeitrag – typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, bei denen die Lohnsteuer nach den Merkmalen einer vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben wird, ist für die Berechnung der Vorsorgepauschale 2010 kein Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung anzusetzen, wenn kein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung zu entrichten ist.

Pflegeversicherungsteilbetrag der Vorsorgepauschale
Für die Berechnung der Vorsorgepauschale 2010 ist ein Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern anzusetzen, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Dieser Teilbetrag der Vorsorgepauschale ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, jedoch privat pflegeversichert ist.

Vorsorgepauschale-Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung
Der Teilbetrag für die private Basiskrankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung wird bei Arbeitnehmern zur Ermittlung der Vorsorgepauschale 2010 angesetzt, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert sind (z. B. privat versicherte Beamte, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und höher verdienende Arbeitnehmer).

In den Steuerklassen I bis V können die dem Arbeitgeber mitgeteilten privaten Basiskrankenversicherungen und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge zur Ermittlung der Vorsorgepauschale berücksichtigt werden. Hiervon ist ein typisierend berechneter Arbeitgeberzuschuss abzuziehen, wenn der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers zu leisten hat.

Die Beitragsbemessungsgrenzen und landesspezifische Besonderheiten bei der Verteilung des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind für die Ermittlung der Vorsorgepauschale zu beachten.

Download des BMF-Schreibens zur Vorsorgepauschale
Das BMF-Schreiben zur Behandlung der Vorsorgepauschale steht im Internet zum Download zur Verfügung.