Vergütung von Überstunden

Überstunden muss der Arbeitgeber nur dann vergüten, wenn er sie angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder sie jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil entschieden.

Im verhandelten Streitfall verlangte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von mehr als 700 Überstunden. Seine Arbeitszeit habe zwar eigentlich bei 40 Wochenstunden gelegen, tatsächlich aber habe er aufgrund seiner herausgehobenen beruflichen Position täglich mehr als 14 Stunden gearbeitet. Konkrete Nachweise hierfür legte der Arbeitnehmer allerdings nicht vor. Da das Unternehmen diese nicht vergüten wollte, zog der Arbeitnehmer vor Gericht.

Überstunden: Vergütung umstritten 
Die Klage war sowohl vor dem Landesarbeitsgericht als auch in der Vorinstanz erfolglos. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf die Vergütung der Überstunden nicht erfüllt sind. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt neben der tatsächlichen Überstundenleistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Insoweit muss der Arbeitnehmer im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er welche Tätigkeiten über die übliche Arbeitszeit hinaus erbracht hat. Im vorliegenden Fall reichten die pauschalen Behauptungen, die berufliche Stellung im Unternehmen habe den hohen Einsatz erfordert, deshalb nicht aus.  

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 10. Oktober 2008; AZ: 6 Sa 390/08)