Urlaub bei 100 Prozent Kurzarbeit

Wird im Rahmen einer Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit die Arbeitszeit auf Null verringert, so sind die Urlaubstage eines Arbeitnehmers, die auf den Zeitraum der Kurzarbeit fallen, zu ersetzen.

Wenn die mit der Gewährung des Urlaubs bezweckte Befreiung eines Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht durch die Einführung von 100 Prozent Kurzarbeit (Absenkung der Arbeitszeit auf null) nicht eintreten kann, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Ersatzurlaub zu (Bundesarbeitsgericht, (BAG), 16.12.2008, 9 AZR 164/08).

Fall zum Überschneiden von Kurzarbeit und Urlaub

In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um einen Matrosen, dessen Fährschiff für längere Zeit auf einer Werft repariert werden musste.

Der Arbeitgeber hat daher in Abstimmung mit dem Betriebsrat eine Regelung über die Einführung von Kurzarbeit „Null“ für diese Phase getroffen. Die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit sah unter anderem vor, dass den in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmern die Hälfte der Kurzarbeitstage von den Urlaubstagen abgezogen werden sollten.

Für den Kläger war im Einsatzplan für den gesamten Zeitraum des Arbeitsausfalls Urlaub angeordnet. Der Arbeitgeber hat aber abweichend von der Betriebsvereinbarung alle diese Urlaubstage abgezogen.

Der Arbeitgeber begründete den Abzug des Urlaubs während der Kurzarbeit damit, dass der Mitarbeiter wegen des gewährten Urlaubs gar nicht von der Kurzarbeit erfasst sei. Ferner hatte der Arbeitgeber für diesen Mitarbeiter kein Kurzarbeitergeld beantrag, da sich dieser ja im Urlaub befunden hatte.

Der Arbeitnehmer berief sich auf die Vereinbarung und klagte schließlich auf Gutschrift zu viel abgezogener Urlaubstage.

Urteil zum Überschneiden von Urlaub und Kurzarbeit

Nach Auffassung des Gerichts spielt es für den Anspruch auf Urlaub keine Rolle, ob der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Kurzarbeit angezeigt und Kurzarbeitergeld beantragt hat. Maßgeblich für den Anspruch auf Urlaub sind allein die individuellen Vereinbarungen oder betriebsumfassenden Vereinbarungen.

Im geschilderten Fall galt die Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit auch für den klagenden Arbeitnehmer, ungeachtet der Anordnung von Urlaub während des entsprechenden Zeitraums.

Ausnahmen von der Kurzarbeit sind ausdrücklich betrieblich zu vereinbaren, da ansonsten die Einführung von Kurzarbeit „Null“ dazu führt, dass angeordneter bzw. gewährter Urlaub als nicht gewährt gilt, denn sowohl der Urlaub als auch die Kurzarbeit „Null“ zielt auf eine Befreiung von der Arbeitspflicht.

Wird dieses Ziel der Befreiung von der Arbeitszeit bereits durch die Regelung zur Kurzarbeit erreicht, kann der Urlaub seinen Zweck nicht mehr erfüllen. Für diesen Umstand ist allerdings der Arbeitgeber allein verantwortlich, da der Arbeitgeber die Regelungen zur Kurzarbeit aus betrieblichen Gründen getroffen hat. Der Arbeitgeber muss den betreffenden Mitarbeitern daher spätestens nach Ende der Kurzarbeit Ersatzurlaub gewähren.

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