Unterbrechungsmeldungen: Was Sie wissen müssen einfach erklärt an einem Beispiel

In der betrieblichen Lohnabrechnung stellt sich immer wieder bei längeren Ausfallzeiten von Arbeitnehmern die Frage, ob und wann Unterbrechungsmeldungen zur Sozialversicherung zu erstatten sind.

Unterbrechungsmeldungen sind immer dann zu erstatten, wenn die währenddessen gezahlte Entgeltersatzleistung einen vollen Kalendermonat gewährt wird.

Unterbrechungsmeldungen bei einer Entgeltersatzleistung

Unterbrechungsmeldungen in der Lohnabrechnung müssen erstattet werden, wenn die während der Unterbrechung gezahlte Entgeltersatzleistung, zum Beispiel Krankengeld oder Mutterschaftsgeld, einen vollen Kalendermonat vom Sozialleistungsträger ausgezahlt wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält nach dem Ende seines Entgeltfortzahlungsanspruches Krankengeld von seiner Krankenkasse vom 15.10 bis 12.12..

Da der Arbeitnehmer den kompletten November Krankengeld von seiner Krankenkasse erhält, muss der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung für den Arbeitnehmer erstatten.

Bezieht ein Arbeitnehmer keinen vollen Kalendermonat eine Entgeltersatzleistung, so ist auch keine Unterbrechungsmeldung zu erstatten.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält nach dem Ende seines Entgeltfortzahlungsanspruches Krankengeld von seiner Krankenkasse vom 15.10 bis 17.11..

Der Arbeitnehmer erhält zwar über einen Monat Krankengeld von seiner Krankenkasse, aber nicht für einen vollen Kalendermonat, daher ist in diesem Fall keine Unterbrechungsmeldung zu erstatten.

Meldezeitpunkt einer Unterbrechungsmeldung

Es stellt sich oft die Frage, wann eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten ist. Die Antwort ist ganz einfach: Mit dem Lohnabrechnungsmonat, für den der Arbeitnehmer erstmalig für einen vollen Kalendermonat die Entgeltersatzleistung bezogen hat.

In vielen Lohnsoftwareprodukten erfolgt dies automatisch, wenn Sie die entsprechende Fehlzeit (Abwesenheit) für den Arbeitnehmer erfasst haben und den ersten „vollen Kalendermonat“ abrechnen, der mit der Fehlzeit erfasst ist.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält nach dem Ende seines Entgeltfortzahlungsanspruches Krankengeld von seiner Krankenkasse vom 15.10 bis 12.12..

Die Unterbrechungsmeldung ist im Abrechnungsmonat November zu erstatten. Denn hier erhält der Arbeitnehmer erstmalig für einen vollen Kalendermonat die Entgeltersatzleistung (Krankengeld).

Meldezeitraum einer Unterbrechungsmeldung

Als Meldezeitraum der Unterbrechungsmeldung, erstatten Sie den Zeitraum für den (noch) Arbeitsentgelt ausgezahlt worden ist. Das gilt selbstverständlich auch für den Entgeltfortzahlungszeitraum.

Der Meldezeitraum beginnt in der Regel am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres, wenn nachfolgend keine melderelevanten Ereignisse vorliegen.

Fortsetzung des Beispiels:

Ein Arbeitnehmer erhält nach dem Ende seines Entgeltfortzahlungsanspruches am 14.10. Krankengeld von seiner Krankenkasse vom 15.10 bis 12.12..

Meldezeitraum der Unterbrechungsmeldung: 1.1. bis 14.10.

Der Arbeitgeber muss übrigens keine Anmeldung nach einer Unterbrechungsmeldung erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufnimmt. Der nachfolgende Zeitraum des Jahres wird dann mit der nächsten regulären Entgeltmeldung erstattet. Im Beispielfall wäre dies die Jahresmeldung (Meldezeitraum: 13.12. – 31.12.).

Meldegründe von Unterbrechungsmeldungen

Mittlerweile haben nur noch zwei Abgabegründe bei Unterbrechungsmeldungen Relevanz in der betrieblichen Lohnabrechnung.

  • Abgabegrund 51 bei Krankengeldzahlungen
  • Abgabegrund 52 bei Mutterschaftsgeldbezug/Elternzeit

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