Tätlicher Angriff auf Kollegen rechtfertigt Kündigung

Das Landesarbeitsgericht in Kiel hatte in einem Fall zu urteilen, in dem ein Mitarbeiter eine Arbeitskollegin außerhalb des Betriebs mit einem Messer angriff und verletzte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin dem Arbeitnehmer fristlos.

Im verhandelten Streitfall lauerte ein Mann seiner Ex-Frau, die auch seine Arbeitskollegin war, nachts auf und stach mehrfach mit einem Messer auf sie ein. Als Folge dieses Überfalls war die Frau für längere Zeit arbeitsunfähig. Der Mann wurde in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt.

Nachdem der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Dieser erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

Kündigung rechtens
Wie auch in der Vorinstanz blieb die hiergegen gerichtete Berufung auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Tätlichkeit unter Arbeitskollegen grundsätzlich auch dann eine fristlose Kündigung rechtfertigt, wenn sie nicht im Betrieb, sondern im privaten Umfeld begangen worden ist.

Kündigung: Betriebsfrieden wieder hergestellt
Ebenfalls unerheblich ist, dass die Motive rein privater Natur waren. Eine solche Tätlichkeit hat Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Denn durch die Arbeitsunfähigkeit des Opfers ist der Betriebsablauf gestört und der Arbeitgeber muss Entgeltfortzahlung leisten. Ferner kann der Betriebsfrieden durch die hervorgerufenen Spannungen gestört werden. So hatte sich hier die Ex-Frau aus Angst geweigert, weiterhin mit dem Arbeitnehmer im Betrieb zusammen zu arbeiten. 

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein; Urteil vom 6. Januar 2009; AZ: 5 Sa 313/08)