So sparen Sie beim Firmenwagen

Für die private Nutzung des Firmenwagens müssen Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil versteuern und auch Sozialversicherungsbeiträge darauf entrichten. Das gilt auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es gibt aber eine Möglichkeit, den geldwerten Vorteil zu mindern.

Für Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch privat nutzen, ist dieser geldwerte Vorteil im Rahmen der Lohnabrechnung zu versteuern und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Viele Betriebe verwenden dazu die sogenannte 1-Prozent-Methode.

Firmenwagen und die 1-Prozent-Regelung

Für die Privatnutzung eines Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil in Höhe von 1 Prozent des Bruttolistenneupreises zu versteuern und zu verbeitragen. Darüber hinaus ist für die Fahrten zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte ebenfalls ein geldwerter Vorteil zu berechnen. Dieser wirkt sich entsprechend auf die steuer- und beitragsrechtliche Bemessungsgrundlage aus.

Sie berechnen diesen mittels des (auf volle Hundert Euro) abgerundeten Bruttolistenneupreises multipliziert mit der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und multipliziert mit 0,03 Prozent. Sie erhalten sodann den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Das ist die Grundlage für die Berechnung Wohnung – Arbeitsstätte

Der Wert von 0,03 Prozent resultiert daraus, dass monatlich 15 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angenommen werden. In dieser Pauschale sind Urlaubs- und Krankheitstage des Arbeitnehmers berücksichtigt.

Wenigfahrer können sparen

Da Arbeitnehmer mit weniger Fahrten im Monat hierbei benachteiligt sind, hat das Bundesfinanzministrium hier eine Besserstellung für Wenigfahrer ermöglicht. Arbeitnehmer, die ihren Firmenwagen an weniger als 15 Tagen im Monat nutzen, können alternativ zu der Bewertung mit 0,03 Prozent die sogenannte Einzelbewertung wählen. Dabei wird der geldwerte Vorteil nicht mehr für den Monat mit dem Faktor 0,03 Prozent multipliziert, sondern jede Fahrt einzeln mit dem Faktor 0,002 Prozent.

Beachten Sie besondere Aufzeichnungspflichten für die Einzelbewertung

Das Bundesfinanzministerium hat folgende Grundsätze für die Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgestellt, die Sie in der Lohnabrechnung sicherstellen sollten.

Vorab sei aber erwähnt, dass Sie als Arbeitgeber nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten verpflichtet sind. Es bleibt Ihnen somit die Wahl.

Für die Einzelbewertung muss Ihnen der Arbeitnehmer kalendermonatlich je Firmenwagen schriftlich erklären, an welchen Tagen er den Firmenwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat. Die Datumsangabe ist dabei notwendig. Die alleinige Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus.

Diese Erklärungen bewahren Sie als Belege auf. Für die monatliche Abrechnung können Sie aus Vereinfachungsgründen jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde legen.

Methodenwahl ist bindend für ein Kalenderjahr

Sie als Arbeitgeber müssen zusammen mit dem Mitarbeiter die Methode kalenderjährlich für den Firmenwagen festlegen. Ein Wechsel der Methode während des Kalenderjahres ist unzulässig.

Berechnung des geldwerten Vorteils bei Einzelmethode

Es muss tagesgenau aufgezeichnet werden, wann der Arbeitnehmer den Dienstwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Sie multiplizieren jeden Fahrttag mit 0,002 Prozent sowie den Entfernungskilometern und dieses Ergebnis mit dem auf volle 100 Euro gerundeten Bruttolistenneupreis.

Wichtig: Die Anzahl der monatlichen Fahrten ist nicht begrenzt. Es gilt aber, dass nicht mehr als 180 Fahrten im Jahr abzurechnen sind. Sollten mehr als diese 180 Fahrten zusammenkommen, so ist im letzten Monat entsprechend zu kürzen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer kann einen Firmenwagen (Bruttolistenneupreis: 20.000 Euro) auch privat nutzen. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1-%-Methode versteuert. Die Wegstrecke Wohnung zur Arbeitsstätte (10 km Entfernung) hat er im Abrechnungszeitraum nur vier Mal zurückgelegt.

Ermittlung 1% Privatnutzung:

20.000 Euro x 1%                             = 200 Euro

Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte

20.000 Euro x 4 Fahrten x 0,002% x 10 km = 16 Euro

Geldwerter Vorteil gesamt: 216 Euro