So melden Sie Einmalzahlungen mittels Sondermeldung

Immer wieder stellt sich bei einmaligen Arbeitsentgelten, wie beispielsweise dem Weihnachtsgeld die Frage, wie sie an die Sozialversicherungsträger gemeldet werden. Wie Sie die Einmalzahlung richtig im DEÜV-Meldeverfahren erstatten, lesen Sie deshalb im folgenden Artikel.

Einmalzahlungen werden grundsätzlich mit der nächsten Entgeltmeldung an die Sozialversicherungsträger gemeldet. Das heißt, die Einmalzahlung ist im beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung der nächsten Jahresmeldung, der Unterbrechungsmeldung oder der Abmeldung enthalten.

Beispiel:
Eva Lange erhält neben ihrem monatlichen Bruttoentgelt von 2.000 Euro im Dezember ein Weihnachtsgeld (Einmalzahlung) von 1.500 Euro.

Die nächste Entgeltmeldung ist die Jahresmeldung für Frau Lange, die neben den laufenden Entgelten von 24.000 Euro (12 Monate x 2.000 Euro) auch die Einmalzahlung enthält.

Mit der Jahresmeldung wird somit ein Bruttoentgelt von 25.500 Euro erstattet.

Es gibt aber auch andere Fallkonstellationen, die eine besondere Meldung für die Einmalzahlung erfordern. So kann der Fall eintreten, dass die folgende Entgeltmeldung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt enthält oder für das beitragspflichtige laufende und einmalige Entgelt unterschiedliche Beitragsgruppenschlüssel zum Tragen kommen. Gleiches Prozedere können Sie nutzen, wenn Sie das laufende Entgelt des Jahres z. B. aufgrund einer Unterbrechungsmeldung wegen Krankengeld bereits gemeldet haben. Auch in diesem Fall können Sie das einmalige Entgelt mittels Sondermeldung erstatten.

Beispiel:
Lara Kunze bezieht seit dem 10.6. Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Frau Kunze ist bis auf Weiteres arbeitsunfähig. Mit der Unterbrechungsmeldung vom 1.1. bis 9.6. haben Sie bereits die Entgelte aus dem aktuellen Kalenderjahr an die Einzugsstelle gemeldet.

Im November erhält Frau Kunze eine Einmalzahlung in Höhe von 1.000 Euro.

Im November – dem Auszahlungsmonat – melden Sie das Entgelt von 1.000 Euro mittels einer Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 an die Einzugsstelle. Als Meldezeitraum ist hier der November (1.11.-30.11.) anzugeben.