So holen Sie sich das Geld von den Krankenkassen zurück

Bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern, die mit dem Gesamtentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sollten die Krankenkassen eigentlich bereits seit dem Jahr 2012 die Gesamtentgelte zurückmelden. Doch das ist vielfach nicht geschehen, sodass Sie nun im Lohnbüro handeln müssen, um sich Ihr Geld von den Krankenkassen zurückzuholen.

Wie Sie sich Ihr Geld von den Krankenkassen zurückholen, lesen Sie hier.

Elektronische Kassenmeldungen: So sollte es per Gesetz gewesen sein

Der Gesetzgeber hatte bereits ab 2012 die Krankenkassen dazu verpflichtet für mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer, die über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, die Gesamtentgelt elektronisch an die Betriebe zurückzumelden. Die Kassen wurden durch die von den Arbeitgebern versendeten GKV-Monatsmeldungen mit den notwendigen Informationen versorgt und mussten dann nur noch die Rückmeldungen auf den Weg bringen.

Diese Rückmeldungen der Krankenkassen sind in vielen Fällen jedoch nicht bei den Betrieben angekommen, sodass zu befürchten ist, dass die Betriebe zu viele Beiträge gezahlt haben. Deshalb sollten Sie in den Lohnbüros umgehend einen Antrag auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge an die Krankenkassen stellen.

Den Antrag, wie Sie Ihr Geld von den Krankenkassen zurückholen, finden Sie auf den Seiten der Krankenkassen oder unter dem folgenden Link.

Krankenkassen: Rückmeldungen oft nicht angekommen

In der Praxis hat sich leider bis heute keine Besserung der Rückmeldungen seitens der Krankenkassen gezeigt. Das heißt auch über 2 Jahre nach Einführung des Verfahrens unterbleibt die Rückmeldung der Entgelte bei den Betrieben. Deshalb sollten Sie unbedingt einen solchen Antrag auf die Erstattung der Beiträge stellen. Das gilt auch für die letzten 4 Jahre.

Beispielrechnung:

Ein Arbeitnehmer verdient insgesamt 6.000 €: Bei AG A 4.000 € bzw. AG B 2.000 €. Beide Arbeitgeber haben nach dem vollen Entgelt Beiträge gezahlt.

Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts zur KV und PV:

AG A: 4.000 € x 4.050 € : 6.000 € = 2.700 €

AG B: 2.000 € x 4.050 € : 6.000 € = 1.350 €

Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts zur RV und AV:

AG A: 4.000 € x 5.950 € : 6.000 € = 3.966,67 €

AG B: 2.000 € x 5.950 € : 6.000 € = 1.983,33 €

Von diesen Beträgen sind nun die Beiträge zu berechnen gewesen. Daher müssen für die betroffenen Abrechnungszeiträume Korrekturabrechnungen gefahren werden.

Diese Beiträge wurden bezahlt:

Arbeitgeberanteile:

AG A: 2.700 € x AG-Anteile zur KV und PV (8,325 % = 7,3 % + 1,025 %)

= 224,78 € x 12 Monate = 2.697,36 €

AG-Anteile zur RV und AV:

3.966,67 € x 10,95 % ( = 9,45 % + 1,5 %) x 12 Monate = 5.212,20 €

Insgesamt: 7.909,56 € (= 2.697,36 € + 5.212,20 €)

Arbeitnehmeranteile:

KV und PV (8,2 % + 1,275 % inkl. PV-Zuschlag): 9,475 % x 2.700 € = 255,83 € x 12 Monate = 3.069,96 €

RV und AV Anteile: 10,95 % ( = 9,45 % + 1,5 %)  – analog AG Anteile

3.966,67 € x 10,95 % ( = 9,45 % + 1,5 %)  x 12 Monate = 5.212,20 €

Insgesamt: 8.282,16 € (= 3.069,96 € + 5.212,20 €)

Beiträge insgesamt: 16.191,72 € (=7.909,56 € + 8.282,16 €)

In einem letzten Schritt berechnen Sie die überzahlten Beiträge. Das machen Sie ganz einfach, indem Sie die Beträge der tatsächlich gezahlten Beiträge um die tatsächliche Beitragsschuld vermindern. Es bleibt dann der Erstattungsbetrag, den Ihnen die Krankenkasse zahlen muss.

Hier sind im Beispiel für den

Arbeitgeber A: 1.342,44 € (92.52 € – 7.909,56 €) an Arbeitgeberbeiträgen zu viel gezahlt worden. Diese hat die Krankenkasse zu erstatten.

Arbeitnehmer: 1.512,84 € (= 9.804 € – 8.282,16 €) sind hier vom Arbeitnehmer zu viel gezahlt worden und können sich nun von der Krankenkasse erstatten lassen.

Zögern Sie also nicht und holen Sie sich das Geld von den Krankenkassen zurück.