Saisonarbeiter aus Polen: Warum es bei einer Betriebsprüfung zu Lohnsteuernachzahlungen kommen kann

Zwischenzeitlich bereitet die Beschäftigung polnischer Saisonarbeiter sozialversicherungsrechtlich keine besonderen Probleme mehr. Seit dem EU-Beitritt Polens und durch die Vereinbarungen zwischen der deutschen und der polnischen Sozialversicherung ist für Sie alles geklärt, wenn Sie beispielsweise Saisonarbeiter aus Polen einstellen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann es bei polnischen Saisonarbeitern für Sie für die Vergangenheit jedoch zu Schwierigkeiten kommen. Möglicherweise müssen Sie auch damit rechnen, dass Ihr Prüfer die grundlegenden Aussagen des nachfolgenden Urteils auf andere ausländische Saisonarbeiter oder Schaustellergehilfen ausdehnt. Hier können Sie immer noch gezwungen sein, den Mitarbeiter auf Ihre Kosten bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu versichern.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Sie als Arbeitgeber für den geldwerten Vorteil durch von Ihnen übernommene Krankenversicherungsbeiträge in Haftung genommen werden können (Urteil vom 15.08.2006, AZ.: 6 K 2726/04).

Grund: Die Beiträge sind als Arbeitslohn anzusehen und deshalb zu besteuern. Sie als Arbeitgeber können in Haftung genommen werden, wenn Sie die Steuer nicht einbehalten und ans Finanzamt abgeführt haben.

Worum geht es konkret? Ein Arbeitgeber beschäftigte aufgrund eines formularmäßg ausgestalteten Arbeitsvertrags im Sinne der Anwerbestoppausnahmeverordnung polnische Saisonarbeiter. Diese Arbeitnehmer unterlagen in den Streitjahren 2000 bis 2002 nicht der Sozialversicherungspflicht (Beschäftigung nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage).

Der Arbeitgeber war nach dem Arbeitsvertrag aber verpflichtet, auf seine Kosten eine vergleichbare private Krankenversicherung für seine ausländischen Arbeitnehmer abzuschließen. Es folgte eine Lohnsteuer-Außenprüfung. In deren Verlauf wurden die vom Arbeitgeber getragenen Versicherungsbeiträge als Arbeitslohn angesehen. Im Anschluss an die Prüfung erließ das Finanzamt gegen den Arbeitgeber einen Haftungsbescheid.

Gegen den Haftungsbescheid klagte der Arbeitgeber. Er begründete seine Klage unter anderem so: Soweit keine Krankenversicherungspflicht bestehe, müsse er als Arbeitgeber auf seine Kosten eine vergleichbare private Krankenversicherung abschließen. Andernfalls trage er das volle finanzielle Risiko im Krankheitsfall.

Die Beiträge der Krankenversicherung seien – so die weitere Argumentation des Arbeitgebers – deshalb kein Arbeitslohn. Sie seien ausschließlich keine Gegenleistung für die geleistete Arbeit, sondern eine Zahlung, die der Arbeitgeber ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse erbringe. Versicherungsnehmer sei deshalb auch der Arbeitgeber selbst.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führt unter anderem aus: Im entscheidenden Fall sei die Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber als ein der Lohnsteuer unterliegender geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer – also Arbeitslohn – zu sehen.

Die Saisonarbeiter haben einen hinreichend konkretisierten Anspruch auf Versicherungsleistung gehabt. Die Versicherung war so angelegt, dass der versicherte Arbeitnehmer die Leistung der Krankenversicherung an sich verlangen konnte. Dem entsprach auch die tatsächliche Handhabung im Streitfall.
Die Beurteilung, dass die Beitragszahlungen Lohn darstellten, stehe nicht entgegen, dass der Arbeitgeber ein erhebliches eigenbetriebliches Interesse am Abschluss der Krankenversicherung gehabt habe. Arbeitslohn könne nur dann nicht angenommen werden, wenn der Arbeitgeber ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Leistung habe und der Vorteil des Arbeitnehmers dem gegenbüber nur gering erscheine.
Im Streitfall jedenfalls hatte nach Ansicht der Richter das eigenbetriebliche Interesse nicht ein solches Übergewicht, dass dahinter der Vorteil der Saisonarbeiter als unmaßgeblich zurücktrat. Es durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Leistung auch für die Arbeitnehmer von erheblichem Wert gewesen und ihnen entsprechende Aufwendungen erspart worden sind.
Die Krankenversicherungsbeiträge seien auch dann nicht steuerfrei, da es sich um Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung handele. Es bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung zur Versicherung ausländischer Saisonarbeiter. Die Notwendigkeit zur Versicherung ergebe sich nur aus dem faktischen Zwang, dass ohne Versicherung eine Beschäftigung nicht möglich sei, da ansonsten die Aufenthaltgenehmigung und die Arbeitserlaubnis verweigert würden.