Neuer Tätigkeitsschlüssel in der Lohnabrechnung – was muss ich beachten?

Ab Dezember 2011 sind neue Tätigkeitsschlüssel in der Lohnabrechnung zu verwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Sie als Lohnabrechner gefordert, die Umstellung von den alten auf die neuen Tätigkeitsschlüssel in Ihrem Lohnprogramm voranzutreiben. Denn künftig werden Meldungen mit dem alten Tätigkeitsschlüssel von den Datenannahmestellen als fehlerhaft abgewiesen. Was Sie deshalb beachten sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

Der neue Tätigkeitsschlüssel wird eingeführt, da die bisherigen Angaben zur Tätigkeit mittlerweile teilweise schlicht und einfach überholt sind. Denn der "alte" Tätigkeitsschlüssel beinhaltet veraltete Tätigkeitsbeschreibungen oder es fehlen neuere Berufsbezeichnungen. Kurzum ist es einfach an der Zeit für einen neuen Tätigkeitsschlüssel.

Neuer Tätigkeitsschlüssel – Meldezeitraum entscheidend
Der neue Tätigkeitsschlüssel umfasst anstatt der bisherigen fünf Stellen zukünftig neun Stellen. Dieser neue Tätigkeitsschlüssel ist für alle DEÜV- und auch ELENA-Meldungen – mit einem Meldezeitraum ab bzw. über den 1.12.2011 hinaus – zwingend zu verwenden. Für Meldezeiträume die vor dem 1.12.2011 enden sind hingegen noch die bisherigen fünfstelligen Tätigkeitsschlüssel zu melden.

Beispiele:

A) Der Meldezeitraum beginnt am 1.1.2011 und endet am 30.11.2011, z. B. eine Abmeldung. Hier ist der alte fünfstellige Tätigkeitsschlüssel zu melden. 

B) Der Meldezeitraum beginnt am 1.1.2011 und endet am 31.12.2011, z. B. die DEÜV-JahresmeldungHier ist der neue neunstellige Tätigkeitsschlüssel zu melden, da der Meldezeitraum über den 1.12.2011 hinaus geht.

 

Neuer Tätigkeitsschlüssel mit neun Stellen
Der neunstellige Tätigkeitsschlüssel wird erweitert und beinhaltet nunmehr weitere Angaben. Der Tätigkeitsschlüssel ist künftig wie folgt unterteilt:

  • Stellen 1-5: Angaben zur aktuellen Tätigkeit
  • Stelle 6: Höchster allgemeinbildender Schulabschluss
  • Stelle 7: Höchster beruflicher Abschluss
  • Stelle 8: Arbeitnehmerüberlassung
  • Stelle 9: Vertragsform

Der neue Tätigkeitsschlüssel ist sowohl im DEÜV-Meldeverfahren als auch im ELENA-Verfahren zu verwenden. Daher die dringende Empfehlung an alle Lohnabrechner die Umstellung in der Lohnsoftware rechtzeitig vorzunehmen, damit Sie die Meldungen auch über den 01.12.2011 hinaus fehlerfrei versenden können.