Lohnsteuerrichtlinien 2011: Übernahme von Fortbildungskosten durch Arbeitgeber

Mit den Lohnsteuerrichtlinien 2011 wird klargestellt, wie Unternehmen die Fortbildungskosten der Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen können. Damit soll den Unstimmigkeiten der vergangenen Jahre entgegengetreten werden. Als besonderer Bonbon: Die Regelung gilt auch für Zeiträume vor 2011.

Lohnsteuerrichtlinien 2011: Arbeitgeber kann Fortbildungskosten übernehmen
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen seines Mitarbeiters, so führt dies nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn die Bildungsmaßnahmen von fremden Unternehmen auf Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. Dieses "ganz überwiegende eigenbetriebliches Interesse" des Arbeitgebers wird angenommen, wenn durch die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Betrieb des Arbeitgebers erhöht werden soll.

Exemplarisch kann hier also eine konkrete Weiterqualifizierung eines Mitarbeiters durch einen Bildungsmaßnahme angenommen werden, z. B. ein Excel-Kurs für einen Sachbearbeiter in der Buchhaltung.

Bildungsmaßnahme auf Rechnung des Arbeitnehmers
Das angeführte ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers kann bei beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bei den von fremden Unternehmen durchgeführten Bildungsmaßnahmen selbst Rechnungsempfänger ist.

Voraussetzung für die steuerfreie Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber ist laut Lohnsteuerrichtlinien 2011 allerdings, dass der Betrieb dem Arbeitnehmer die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat.

Was ist bei den Lohnsteuerrichtlinien 2011 wichtig für die Lohnbuchhaltung?
Übernimmt das Unternehmen die Kosten für eine Bildungsmaßnahme eines Arbeitnehmers, so muss auf der Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber vermerkt werden und eine Kopie in den Lohnunterlagen abgelegt werden.

Dieses Verfahren dient dazu, dass der Arbeitnehmer keinen Werbungskostenabzug für diese Bildungsmaßnahme durchführen kann. Schließlich hat er die Kosten ja nicht selbst getragen, sondern sein Arbeitgeber.