Diese neuen Beitragsbemessungsgrenzen müssen Sie 2005 beachten

Sowohl für die Kranken- und Pflegeversicherung auf der einen als auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auf der anderen Seite gelten seit 01.01. 2005 neue Beitragsbemessungsgrenzen.
Sie belaufen sich in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten auf
  • 62.400 Euro im Jahr und
  • 5.200 Euro monatlich.
Allerdings gelten in den neuen Bundesländern besondere Werte für die Beitragsbemessungsgrenzen, und zwar
  • 52.800 Euro jährlich und
  • 4.400 Euro im Monat.
Die Beiträge Ihrer Arbeitnehmer berechnen sich höchstens aus diesen Werten. Die Erhöhung bedeutet beispielsweise im Westen Deutschlands, dass aus bis zu 50 Euro im Monat mehr Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Bei dem weiterhin geltenden Beitragssatz von 19,5 % sind dies 9,75 Euro im Monat, von denen Sie die Hälfte, also 4,88 Euro als Arbeitgeber zahlen müssen. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen gelten auch in der Arbeitslosenversicherung.
 
Bei einem entsprechend hohen Entgelt Ihrer Mitarbeiter sind auch in der Krankenversicherung aus höheren Beträgen Beiträge zu zahlen. 2005 belaufen sich hierfür die Beitragsbemessungsgrenzen auf
  • 42.300 Euro im Jahr und
  • 3.525 Euro im Monat.

Diese Werte gelten sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern. Da sich die Beitragsbemessungsgrenzen zur Krankenversicherung um 37,50 Euro erhöht haben, sind von Ihnen und Ihrem Arbeitnehmer entsprechend höhere Beiträge zu zahlen. Dabei sind die Beitragssätze der jeweiligen Krankenkasse maßgebend.