Krankenversicherung: Das gibt es Neues beim ermäßigten Beitragssatz

Der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung wird in der Lohnabrechnung verwendet, wenn Sie Arbeitnehmer abrechnen, die keinen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse haben. Seit 1.10.2015 ist dieser Personenkreis erweitert worden.

Bislang galt für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung, dass der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung zu verwenden ist, wenn die Beschäftigung nach der Freistellungsphase nicht wieder aufgenommen werden sollte.

Dabei ging die Krankenversicherung bislang davon aus, dass vom Zeitpunkt der Freistellung an dauerhaft ein Krankengeldanspruch nicht mehr realisiert werden kann, wenn der Arbeitgeber laut Freistellungsvereinbarung bei einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch über das Ende der Entgeltfortzahlung (6 Wochen) hinaus die Vergütung (bis zum Ende der Beschäftigung) schuldet.

Ein Urteil ändert die Auffassung

Diese Auffassung ist nun vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angepasst worden (Urteil vom 29.9.2014; Az: L 9 KR 389/12). Nun gilt: Wird nach der Freistellungsvereinbarung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die Vergütung auch über das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums hinaus bis zum (vertraglichen) Ende der Beschäftigung geschuldet, ist der ermäßigte Beitragssatz nur noch dann zu verwenden, wenn der Arbeitnehmer anschließend aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Denn nur in diesen Fällen ist der Krankengeld-Bezug ausgeschlossen.

In den anderen Fällen, also beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber nach der Freistellungsvereinbarung über das Ende der Entgeltfortzahlung hinaus keine Vergütung schuldet, ist der allgemeine Beitragssatz zu verwenden.

Der ermäßigte Beitragssatz kommt somit nur zum Zuge, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende der Freistellung aus dem Erwerbsleben ausscheidet.

Diese neue Sicht gilt ab 1.10.2015. Für Arbeitnehmer, die sich aber bereits in der Freistellungsphase befinden gilt ein Vertrauensschutz. Für diese können die Beiträge bis dahin nach dem ermäßigten Beitragssatz abgerechnet werden.