Geringfügige Beschäftigung: Was Sie bei ausländischen Minijobbern beachten müssen

Grundsätzlich sind für Ihre ausländischen Mitarbeiter die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften maßgeblich wie für Ihre deutschen Arbeitnehmer.
Das bedeutet: Wenn Sie einen ausländischen Arbeitnehmer mit einem 400€-Job beschäftigen, müssen Sie ihn nicht nur bei der Minijob-Zentrale in Essen anmelden. Sie müssen auch die pauschalen Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die Pauschalsteuer abführen.
Allerdings gibt es 2 Besonderheiten:
1. Den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung müssen Sie nur dann bezahlen, wenn Ihr ausländischer Mitarbeiter gesetzlich bei einer deutschen Krankenkasse versichert ist.
2. Der geringfügige Verdienst muss dann nicht versteuert werden, wenn mit dem Heimatstaat Ihres Arbeitnehmers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das nur eine Besteuerung in seinem Heimatland vorsieht. Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrem Finanzamt.
Darüber hinaus brauchen Ausländer grundsätzlich eine gültige Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis. Dies gilt nicht für Mitarbeiter aus EU-Ländern bzw. Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Hierzu gehören Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.
Und was ist mit den Ländern, die am 01.05.2004 der EU beigetreten sind?
Hier ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer aus diesen Ländern für eine Tätigkeit in Deutschland auch nach dem 01.05.2004 eine Arbeitsgenehmigung benötigen. Dies gilt allerdings nicht für Arbeitnehmer aus Malta und Zypern.