Gehaltserhöhungen dürfen Sie individuell aushandeln

Wie bei allen Vergünstigungen für Ihre Mitarbeiter müssen Sie auch bei Gehaltserhöhungen grundsätzlich den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Das bedeutet für Sie: Sie dürfen einzelne Mitarbeiter nicht willkürlich von Gehaltserhöhungen ausnehmen. Allerdings können Sie im Einzelfall die Gehaltserhöhungen individuell aushandeln – auch wenn das dann zu einer Ungleichbehandlung führt.
Gehaltserhöhungen individuell aushandeln
Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur dann, wenn Sie eine über den Einzelfall hinausgehende Vergütungsregelung aufstellen. Aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit bleibt Ihnen daneben also immer noch Spielraum für individuelle Gehaltserhöhungen, die nur für bestimmte Mitarbeiter gelten.
Das Landesarbeitsgericht (LAG)  in Mainz hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil die entsprechenden Rahmenbedingungen skizziert, also vorgegeben, wann Sie bei der Vergütung individuell differenzieren können und wo Sie den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten müssen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Juli 2006, Az.: 4 Sa 325/06):
Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten:
Hier steht die Vertragsfreiheit im Vordergrund
  • bei einer generellen (betrieblichen) Lohnerhöhung
  • individuell mit Ihren Mitarbeitern ausgehandelte Vergütungsanpassungen
  • Lohnmodell, das nach individuellen Kriterien (Leistung, Zielerreichung, Entwicklungspotenzial etc.) unterscheidet
Mangelnde Leistung kann Gehaltserhöhungen ausschließen
Das Interessanteste an der Entscheidung ist, dass die Mainzer Arbeitsrichter in Bezug auf das genannte Lohnmodell mit individuellen Leistungskriterien den Gleichbehandlungsgrundsatz auch dann nicht für verletzt erachten, wenn ein Unternehmen einen bestimmten Satz für einen Vergütungsanstieg (in diesem Fall 2,5 %) vorgibt.
Selbst bei einer solchen Vorgabe – so der Tenor der Entscheidung – dürfen individuelle Bewertungskriterien zu einer Null-Runde bei bestimmten Mitarbeitern führen.