Ferienjobs von Studenten (Teil 1)

Trotz Wirtschaftskrise werden auch in diesem Sommer wieder in einigen Unternehmen die Studenten einfallen. Während sich ein Großteil der Arbeitnehmer im wohlverdienten Jahresurlaub befindet, nutzen viele Studenten die Semesterferien um sich mittels Ferienjob ein finanzielles Polster anzulegen. Allerdings gilt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als äußerst schwierig, denn hier kommt es auf viele kleine Feinheiten an.

Wer ist ein Student?
Zunächst ist zu klären, welcher Personenkreis überhaupt zu den Studenten zählt. Ein Student muss als Vollzeit-Student eine wissenschaftliche oder fachliche Ausbildung (Studium) an einer Hoch- oder Fachhochschule absolvieren. Der Student muss ordentlich Studierender sein, also als Student eingeschrieben (immatrikuliert) sein.

Es muss sich dabei übrigens nicht immer um eine Universität handeln. Anerkannt sind auch staatliche Fachschulen, z. B. Techniker- oder Meisterschule, somit kann auch ein Meisterschüler als Student in diesem Sinne gelten.

Ist der Student Werkstudent?
Wenn ein Student in einem Beschäftigungsverhältnis, also z. B. in einem Ferienjob, gegen Entgelt tätig wird, so kann auf ihn die sogenannte Werkstudentenregelung angewendet werden. Als Werkstudenten gelten Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende eine Hoch- oder Fachhochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sie dann versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

In der Rentenversicherung gelten dagegen die allgemeinen Regelungen. Dies bedeutet auch Werkstudenten sind nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. In vielen Fällen führt dies dazu, dass der Student im Ferienjob rentenversicherungspflichtig ist.

Damit der Student Werkstudent ist und bleibt
Die besonderen Regelungen für Werkstudenten sind an Voraussetzungen geknüpft. So muss das Studium stets im Vordergrund stehen, also die Arbeitsleistung des Studenten zum überwiegenden Teil auf das Studium ausgerichtet sein und nicht auf das Beschäftigungsverhältnis.

Das Studium stellt den Schwerpunkt der Arbeitsleistung eines Studenten dar, wenn folgendes vorliegt:

  • Arbeitszeit der Beschäftigung beträgt nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich oder
  • die Beschäftigung ist im Voraus auf maximal zwei Monate befristet oder
  • Beschäftigung wird ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt.

Übrigens: Die Höhe des Arbeitsentgelts ist ohne Belang. Sofern die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, ist der Student in der Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Student und Ferienjob
Übt ein Student in Ihrem Unternehmen nur in den Semesterferien eine Beschäftigung aus, so ist er in dieser Beschäftigung grds. versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Obacht ist jedoch in der Rentenversicherung geboten, denn hier gelten die allgemeinen Grundsätze.

Beispiel Student im Ferienjob
Ein Student arbeitet nur in den Semesterferien (vom 1.7. bis 10.9.) montags bis freitags in Ihrem Unternehmen. Sein monatliches Entgelt bei einer 38 Stunden Woche beträgt 2.000 Euro.

Der Student ist versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, aber versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.