Ersatzbescheinigung für die Lohnsteuerkarte

Ersatzbescheinigungen für Lohnsteuerkarten können erforderlich sein, da es für das Jahr 2011 keine neuen Lohnsteuerkarten mehr gibt. Deren Merkmale (Steuerklasse, Kirchenzugehörigkeit, Kinderzahl) etc. bleiben zwar zunächst auch für das Jahr 2011 gültig, dennoch können Ersatzbescheinigungen notwendig sein.

Da Lohnsteuerkarten Lohnsteuerkarte letztmals im Jahr 2010 in Papierform ausgegeben wurden, stellt sich in einigen Fällen die Frage, wann Ersatzbescheinigungen erforderlich sind.

Ersatzbescheinigung für Lohnsteuerkarten
Da für das Jahr 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr ausgestellt werden bleiben die auf der Lohnsteuerkarte 2010 hinterlegten Werte für die Lohnabrechnungen im Jahr 2011 gültig. Sofern dem Arbeitnehmer für das Jahr 2010 keine Lohnsteuerkarte vorliegt, wird ihm eine Ersatzbescheinigung ausgestellt.

Insbesondere Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigen, müssen beim Finanzamt eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung) mit dem Vordruck "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011" beantragen.

Wann gibt es Ersatzbescheinigungen für Lohnsteuerkarten
Ersatzbescheinigungen für Lohnsteuerkarten sind etwa erforderlich, wenn für den Arbeitnehmer im Jahr 2010 keine Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, eine bereits ausgestellte Ersatzbescheinigung verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder der (bisherige) Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 aus Versehen vernichtet oder verloren hat.

Auch wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2011 eine neue Arbeit beginnt und die für ihn zuständige Gemeinde im Kalenderjahr 2010 keine Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, ist eine Ersatzbescheinigung für die Lohnsteuerkarte erforderlich.

Keine Ersatzbescheinigungen für Lohnsteuerkarten von Azubis?
Beginnt ein Auszubildender bei einem Arbeitgeber erstmals ein Dienstverhältnis, so kann der Arbeitgeber auf die Ersatzbescheinigung verzichten und die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I ermitteln.

Verzichtet der Arbeitgeber in einem solchen Fall auf eine Ersatzbescheinigung, so benötigt der Arbeitgeber von seinem Auszubildenden die steuerliche Identifikationsnummer, den Tag der Geburt sowie ggf. Angaben über die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft.

Für den Verzicht auf die Ersatzbescheinigung ist er ferner erforderlich, dass ihm der Auszubildende schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Liegen beim Auszubildenden die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse vor oder handelt es sich nicht um das erste Dienstverhältnis, muss er sich bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Ersatzbescheinigung besorgen.