Entgeltfortzahlung: Wie Sie spürbar Geld sparen

Kranke Mitarbeiter kosten Sie als Arbeitgeber gleich doppelt Geld. Einerseits sind Sie verpflichtet, für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung zu leisten. Zusätzlich müssen Sie die ausfallende Arbeitsleistung ausgleichen, indem Sie anderen Mitarbeitern Überstunden zahlen oder über eine Zeitarbeitsfirma eine Ersatzkraft anheuern!
Die folgenden 3 Tipps helfen Ihnen Geld zu sparen:

1.  Keine Entgeltfortzahlung für Neuanfänger
Ein besonders ärgerlicher Fall: Gerade haben Sie einen neuen Mitarbeiter eingestellt und schon meldet er sich krank. Was in dieser Situation in der Praxis oft vergessen wird: Neue Mitarbeiter haben erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG). Mit anderen Worten: In den ersten 4 Wochen müssen Sie einem neu eingestellten Mitarbeiter im Falle einer Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung gewähren.

2.  Keine Entgeltfortzalung für Uneinsichtige
Nicht jeder Mitarbeiter verhält sich im Krankheitsfall so, dass er schnell wieder gesund wird. Zwar muss ein arbeitsunfähiger Mitarbeiter je nach Krankheitsbild nicht unbedingt das Bett hüten. Andererseits hat jeder Mitarbeiter während seiner Arbeitsunfähigkeit die Pflicht, seine Genesung nicht durch uneinsichtiges Verhalten (z.B. Kegeln bei bestehender Sehnenscheidenentzündung) zu verzögern.

 

Folge: Verstößt ein Mitarbeiter gegen diese Pflicht, müssen Sie als Arbeitgeber sein Gehalt nur für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zahlen, die die Krankheit bei pflichtgemäßem Verhalten gedauert hätte. Sollten Sie sich mit dem Nachweis schwer tun, können Sie alternativ zumindest die Entgeltfortzahlung beschränken (§ 4a EFZG), vorausgesetzt, Sie haben eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen.

3.  Lassen Sie andere zahlen
Bei Sport- und Verkehrsunfällen Ihrer Mitarbeiter sollten Sie immer aufhorchen! Stellt sich heraus, dass ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit verschuldet hat und dieser Ihrem Mitarbeiter gegenüber zum Ersatz des Verdienstausfalls verpflichtet ist, so geht dieser Anspruch auf Sie als Arbeitgeber über, wenn Sie Entgeltfortzahlung geleistet haben (§ 6 EFZG). Wenn sich Arbeitnehmer weigern, Ihnen den Namen und die Anschrift des Schädigers mitzuteilen, können Sie die Entgeltfortzahlung an Ihren Mitarbeiter verweigern.