ELENA-Verfahren: Fehlzeiten sind zu melden

Im ELENA-Verfahren sind auch die Fehlzeiten zu melden. Hierfür sind jedoch nicht alle Fehlzeiten an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln, sondern nur einige ausgewählte. Diese finden Sie im Folgenden in der Übersicht.

Fehlzeiten im ELENA-Verfahren
Im ELENA-Verfahren sind die Fehlzeiten der Arbeitnehmer zu melden. Allerdings sind beispielsweise Zeiten der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit nicht im ELENA-Verfahren zu melden. In der Übersicht finden Sie die Fehlzeiten, die im ELENA-Verfahren zu melden sind. Wichtig dabei ist noch, dass stets auch Beginn und Ende der Fehlzeit zu erstatten ist.

ELENA-Fehlzeiten im Datenbaustein DBFZ in der Übersicht

  • Krankengeld/Krankentagegeld/KUGKrankengeld/Übergangsgeld/Verletztengeld
  • Kranken-/Verletztengeld bei Pflege eines kranken Kindes
  • Mutterschutzfrist (Mutterschaft nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuschG)
  • Versorgungskrankengeld
  • Pflegezeit nach § 2 oder § 3 Abs.1 PflegeZG
  • Elternzeit
  • Einstellung Entgeltersatzleistung wegen voller Erwerbsminderungsrente
  • Wehrdienst/Eignungsübung/Zivildienst/Wehrübung
  • unbezahlter Urlaub
  • sonstige unbezahlte Fehlzeit z.B. unentschuldigtes Fehlen / Wochenende oder Feiertage ohne Entgelt / Pflege eines kranken Kindes ohne Kranken- oder Verletztengeldbezug / Streik und Aussperrung
  • Aussteuerung
  • unwiderrufliche Freistellung ohne Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes

Damit die Fehlzeiten des Arbeitnehmers im ELENA-Verfahren erstattet werden können, ist es zwingend erforderlich die Fehlzeiten im Lohnprogramm zu hinterlegen. Tragen Sie bitte daher stets die Abwesenheitszeiten der Arbeitnehmer in der Lohnsoftware ein.