Der Mindestlohn: Was Sie bei der Zeiterfassung ab 2015 beachten müssen

Der Mindestlohn kommt 2015 auf alle Betriebe zu. Denn neben dem Stundenlohn von 8,50 € hat der Gesetzgeber eine Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung in die Mindestlohnregelungen aufgenommen. Es droht Ihnen im Betrieb also zusätzliches Ungemach bei den Betriebsprüfungen. Denn ohne Dokumentation der Arbeitszeiten kann es zu empfindlichen Geldbußen kommen.

Im Rahmen der Mindestlohnregelungen ist nicht nur der gesetzliche Mindestlohn von flächendeckend 8,50 € gesetzlich verabschiedet, sondern auch eine neue Arbeitgeber-Pflicht zur Zeiterfassung eingeführt worden.

Arbeitszeiten für Geringfügige erfassen

Sie müssen für Ihre geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab 2015 die Arbeitszeiten aufzeichnen. Hier wird es nicht genügen, wenn Sie die Arbeitszeiten vertraglich vereinbart haben, sondern vielmehr müssen diese Aufzeichnungen arbeitstäglich geführt werden, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Der Gesetzgeber verlangt nämlich jeweils Beginn und Ende sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte aufzuzeichnen.

Arbeitszeiten sind für jeden zu dokumentieren

Für Betriebe, die in einer sofortmeldepflichtigen Branche tätig sind, kommt es noch schlimmer. Hier verpflichtet das Mindestlohngesetz die Betriebe für alle Arbeitnehmer die Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Nehmen Sie diese gesetzlichen Regelungen Ernst. Denn die Zollprüfer werden die Aufzeichnungen für die Arbeitszeiten ganz genau unter die Lupe nehmen.

Wann sind die Arbeitszeiten aufzuzeichnen?

Die Arbeitszeiten sind spätestens am 7. Tag nach der erbrachten Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Das heißt für die betriebliche Praxis: Am besten Sie erfassen die Arbeitszeiten jeden Arbeitstag.

Bewahren Sie die Aufzeichnungen 2 Jahre auf

Für die erfassten Arbeitszeitunterlagen gilt eine Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren. Gerechnet wird hier ab dem Aufzeichnungsdatum.

Lösung elektronische Zeiterfassung?

In welcher Form die Arbeitszeiten aufgezeichnet werden, ist gesetzlich nicht bestimmt. Das heißt Sie brauchen die Arbeitszeiten nicht unbedingt elektronisch per elektronischem Zeiterfassungssystem aufzeichnen, sondern es genügen hier auch Papierbelege. Achten Sie aber darauf, dass Sie – unabhängig von der Form – die Arbeitszeiten zeitnah und lückenlos aufzeichnen.