Beitrag zur Sozialversicherung: Das sind die Fälligkeitstermine 2014

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind seit einigen Jahren bereits vor Ablauf des Abrechnungsmonats fällig. Sie müssen die Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats bereits überwiesen haben. Die fälligen Beiträge müssen dann bereits dem Konto der Krankenkasse oder Minijob-Zentrale gutgeschrieben sein. Sobald Sie zu spät zahlen, drohen Säumniszuschläge.

Warum es so wichtig ist, dass sie die Beiträge zur Sozialversicherung
rechtzeitig überweisen, lesen Sie im folgenden Artikel.

Auch Beitragsnachweise fristgerecht übersenden

Bitte achten Sie auch darauf, die Beitragsnachweise fristgerecht zu versenden. Diese müssen bereits am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats bei der Krankenkasse bzw. Minijob-Zentrale sein. Versenden Sie aber lieber etwas früher als später. Denn trotz der elektronischen Übermittlung erfolgt die Verarbeitung der Beitragsnacheise nicht "just-in-time" bei den Krankenkassen. Vielmehr sollten Sie hier einen Tag für die Verarbeitung einplanen, um nicht doch einmal zu spät geliefert zu haben.

Fälligkeitstermine der Beiträge zur Sozialversicherung 2014

Abrechnungsmonat

Abgabetermine für den Beitrags­nach­weis (2 Bankarbeits­tage vor Fällig­keit)

Fällig­keits­tag
(dritt­letz­ter Bank­ar­beits­tag)

Januar

27.01.2014

29.01.2014

Februar

24.02.2014

26.02.2014

März

25.03.2014

27.03.2014

April

24.04.2014

28.04.2014

Mai

23.05.2014

27.05.2014

Juni

24.06.2014

26.06.2014

Juli

25.07.2014

29.07.2014

August

25.08.2014

27.08.2014

September

24.09.2014

26.09.2014

Oktober

24.10.2014/?27.10.2014*

28.10.2014/?29.10.2014*

November

24.11.2014

26.11.2014

Dezember

19.12.2014

23.12.2014

* Der spätere Fälligkeitstermin gilt für Bundesländer, in denen der 31.10.2014 kein Feiertag ist.

Wenn Sie zu spät zahlen, drohen Säumniszuschläge

Wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht pünktlich zum Fälligkeitstag gezahlt worden sind, kann die Einzugsstelle Säumniszuschläge erheben. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs 1% des auf 50 € nach unten gerundeten Betrags.

Beispiel:

Die Beitragsschuld zur Einzugsstelle beträgt 4.653 Euro im Abrechnungsmonat. Allerdings sind diese nicht fristgerecht gezahlt worden.

Abgerundet auf volle 50 €: 4.650 Euro

Säumniszuschlag: 1% von 4.650 Euro = 46,50 Euro

In diesen Fällen kann die Kasse ein Auge zudrücken

In begründeten Ausnahmefällen erlässt die Einzugsstelle die Säumniszuschläge. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn

  • der Betrieb bislang immer ein pünktlicher Beitragszahler war
  • oder es sich um ein einmaliges Zahlungsversäumnis handelte oder
  • ein unabwendbares Ereignis, wie ein Stromausfall, Wasserschaden, der Grund für die verspätete Zahlung war