Auf Kurzarbeitergeld angerechnet: Einkünfte aus Minijob

Viele Kurzarbeiter versuchen, ihr Einkommen durch einen Minijob aufzubessern. Doch Achtung! Ein Teil der Einkünfte aus einem Minijob wird von der Arbeitsagentur unter Umständen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Aufgrund der Wirtschaftskrise sind viele Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen. Hierdurch entsteht bei den betroffenen Arbeitnehmern in der Regel eine finanzielle Lücke, die sich zum Beispiel durch Aufnahme eines Minijobs schließen lässt.

Bei einem Minijob können monatlich bis zu 400,00 Euro hinzuverdient werden, ohne dass Sozialversicherungsabgaben oder Steuern gezahlt werden müssen. Ein Minijob ist bei vielen Arbeitnehmern sehr beliebt, da der Arbeitgeber sämtliche Abgaben wie Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge sowie eine Pauschalsteuer trägt. Bei einem Minijob wird dem Arbeitnehmer bzw. Kurzarbeiter „Brutto für Netto“ sein Verdienst bis zu 400 Euro tatsächlich ausgezahlt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen in einem Privathaushalt ein Minijob angenommen wird.

Kurzarbeit: Anrechnung beim Minijob auf das Kurzarbeitergeld

Da die Kurzarbeit bei Arbeitnehmern mit nicht unerheblichen finanziellen Einbußen verbunden sein können, versuchen viele Kurzarbeiter, die finanzielle Lücke durch zusätzliche Einnahmequellen – etwa die Aufnahme eines Minijobs – zu schließen. Allerdings weist die OFD Koblenz im Rahmen einer Pressemitteilung darauf hin, dass Einkünfte aus einem Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden können.

Ob das Einkommen aus einem Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, hängt insbesondere davon ab, wann der Nebenjob angetreten wurde.

Die Arbeitsagentur wird einen Teil der Einkünfte aus dem Minijob auf das Kurzarbeitergeld anrechnen, wenn der Minijob erst nach Aufnahme der Kurzarbeit angetreten wurde. Eine Anrechnung des Minijobs auf das Kurzarbeitergeld kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Kurzarbeiter bereits vor Beginn der Kurzarbeit einen Nebenjob aufgenommen hat

Kurzarbeit: Muss Kurzarbeitergeld versteuert werden?

Wie viele andere staatlichen Leistungen ist auch das Kurzarbeitergeld zunächst steuerfrei. Daher ist auch die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber nicht steuerpflichtig.

Allerdings unterliegt das Kurzarbeitergeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Da die Höhe des Kurzarbeitergeldes bei der Bestimmung der steuerlichen Progression berücksichtigt wird, hat das Kurzarbeitergeld sehr wohl einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die zu zahlende Einkommensteuer. Daher sind beim Bezug von Kurzarbeitergeld Steuernachzahlungen nicht ausgeschlossen.

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