Arbeitgeberhaftung: Zahlen Sie Ihre Beiträge pünktlich

Zahlen Sie die Beiträge an die Sozialversicherung pünktlich. Denn es gilt: Die vorsätzliche Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen am Gesamtversicherungsbeitrag ist eine Straftat. Es droht Ihnen im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe oder eine empfindliche Geldstrafe.

Im Lohnbüro müssen Sie nicht nur dafür Sorge tragen, dass Sie die Sozialversicherungsbeträge mit all den Sonderfällen korrekt berechnen, sondern auch für die richtige Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sorgen.

Der Betrieb ist der Schuldner

Sie sind nämlich gegenüber der Einzugsstelle Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und damit verantwortlich. Bereits seit einigen Jahren gilt für die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge, dass diese grundsätzlich zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig werden. Dabei müssen Sie die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schätzen.

Stellen Sie fest, dass der Betrieb nicht in der Lage ist, die vollständigen Beiträge zu zahlen, informieren Sie sofort die Geschäftsleitung. Anschließend empfiehlt sich – zusammen mit der Geschäftsleitung – ein Gespräch mit den Krankenkassen zu suchen. Die Krankenkassen als Einzugsstelle des Beitrags sind hier nämlich Ihr Ansprechpartner.

Treffen Sie eine Stundungsvereinbarung für die Sozialversicherungsbeiträge

Die Krankenkasse hat die Möglichkeit, eine Stundungsvereinbarung zu treffen, wenn der Arbeitgeber die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht zum Fälligkeitstermin zahlen kann. Dies kann sie aber nur, wenn:

  • Die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner (Betrieb) verbunden wäre und
  • Der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist.

Bei einer solchen Stundungsvereinbarung sind Sie als Betrieb immer auf das Ermessen der Krankenkasse angewiesen. Seien Sie also kooperativ. Die beschriebene "erhebliche Härte" kann vorliegen, wenn der Betrieb aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Bedingungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten ist oder durch die sofortige Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge geraten würden.

Auch Zinsen fallen bei der Stundungsvereinbarung an

Eine Stundung gewähren die Kassen regelmäßig nur gegen eine angemessene Verzinsung und Sicherheiten. Die Stundung der Beiträge erfolgt grundsätzlich mit einer angemessenen Ratenzahlung.

Die aktuellen Fälligkeitstermine 2013 finden Sie unter: Wann die Sozialversicherungsbeiträge fällig sind.