Der Ausbildungsplatz ist kein Minijob

Auch bei einer geringen Vergütung für einen Ausbildungsplatz gilt für ihn nicht die Minijob-Regeln. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel unterliegen Auszubildende unabhängig vom Verdienst generell der normalen Sozialversicherungspflicht.

Fallbeispiel: Ausbildungsplatz als Minijob
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatte über die Klage einer Auszubildenden zu entscheiden, die von 2005 bis 2008 eine Ausbildung zur Friseurin gemacht hat. Der Ausbildungsplatz wurde im ersten Jahr mit 396 Euro, im zweiten zunächst mit 420 und dann mit 430 Euro und im dritten Lehrjahr schließlich mit 520 Euro vergütet.

Aufgrund des geringen Einkommens im ersten Ausbildungsjahr war die Auszubildende der Meinung, sie wäre im ersten Ausbildungsjahr Minijobberin gewesen. Daher hätte der Arbeitgeber nur die pauschalen Sozialbeiträge zahlen müssen, sie selbst aber keine. Ferner hätten im zweiten und dritten Lehrjahr die Vergünstigungen für Midijobs angewendet werden müssen, da für Einkünfte zwischen 400 und 800 Euro nur geringere Sozialbeiträge erhoben werden.

Ein Ausbildungsplatz ist kein Minijob
Die Auszubildende hatte mit der Klage, für ihren Ausbildungsplatz die Regeln für Minijobs beziehungsweise Midijobs anzuwenden, beim BSG – wie auch in den Vorinstanzen – keinen Erfolg. Nach dem Urteil der Richter sind Ausbildungsverhältnisse – unabhängig von der Höhe der Vergütung – versicherungspflichtig. 

Keine Ungleichbehandlung zwischen Auszubildenden und Minijobbern
Nach Auffassung des Gerichts handele es sich auch um keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Auszubildenden im Vergleich zu den geringfügig Beschäftigten beziehungsweise Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im Bereich der Gleitzone. Vielmehr seien Auszubildende in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht besonders schutzbedürftig, sodass sie generell sozialversicherungspflichtig seien, selbst dann, wenn nur eine geringe Ausbildungsvergütung gezahlt werde (Az.: B 12 KR 14/08 R). 

Sozialversicherungspflicht hat auch Vorteile
Für Auszubildende hat die Sozialversicherungspflicht nicht nur Nachteile. Vielmehr haben die Auszubildenden zum Beispiel einen Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosengeld, sowie auf bestimmte staatliche Zuschüsse (Riester).

Zusätzlicher Minijob zum Ausbildungsplatz
In der Regel können Auszubildende neben ihrer Tätigkeit am Ausbildungsplatz auch noch einen zusätzlichen Minijob ausüben, soweit sie die Ausbildung hierdurch nicht gefährden. Allerdings sollte man den Arbeitgeber über den zusätzlichen Minijob informieren .