Wann Sie an der Ausstellung eines Zwischenzeugnisses nicht vorbeikommen

Die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses macht für Sie als Arbeitgeber zunächst einmal Mühe. Sorgfältige Arbeit ist hier erforderlich. Denn nach der Rechtsprechung wird es sehr schwer werden, bei einem späteren Zeugnis völlig von den Feststellungen in einem Zwischenzeugnis abzuweichen.

Daher ist es gut, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gibt. In einigen Fällen müssen Sie nach der Rechtsprechung aber trotzdem ein Zwischenzeugnis ausstellen. Die Gerichte – allen voran das Bundesarbeitsgericht – haben einige Fallgruppen gebildet, in denen ein Mitarbeiter auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis hat. Dieses Zeugnis nennt man Zwischenzeugnis.

Wann Ihr Mitarbeiter Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat
Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gibt es nicht. In einigen Fällen begründet jedoch ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Die Definition des Anspruchs auf ein Zwischenzeugnis bereits im Arbeitsvertrag ist dagegen unüblich und sehr selten.

In diesen Fällen gewährt die Rechtsprechung den Mitarbeitern ein Zwischenzeugnis
Im Laufe der Zeit haben sich einige Fallgruppen herauskristallisiert, in denen die Gerichte einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gewähren. Zur Ausstellung eines Zwischenzeugnisses sind Sie daher in folgenden Fällen verpflichtet:

  1. Zwischenzeugnis bei Wechsel des Vorgesetzten
    Wechselt der Vorgesetzte eines Mitarbeiters, so hat der Mitarbeiter ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Dies liegt darin begründet, dass ein eventueller neuer Vorgesetzter nicht in der Lage sein wird, über die gesamte Laufzeit der Beschäftigung des Mitarbeiters ein Zeugnis auszustellen.
  2. Zwischenzeugnis bei Versetzung in eine andere Abteilung
    Wird der Mitarbeiter in eine andere Abteilung versetzt, so kann er sich von seinem bisherigen Vorgesetzten ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen. Besonders häufig wird das dann vorkommen, wenn der Mitarbeiter in der neuen Abteilung andere Aufgaben wahrnehmen soll als bisher.
  3. Zwischenzeugnis als Zulassungsvoraussetzung für Weiterbildungen
    In einigen Fällen ist die Vorlage eines (Zwischen-)Zeugnisses Voraussetzung, wenn sich der Mitarbeiter zu einer Fortbildungsmaßnahme anmelden möchte. Das können zum Beispiel Abendschullehrgängen oder auch andere Hochschulausbildungen sein.
  4. Zwischenzeugnis bei längerer Unterbrechung
    Wenn die arbeitsvertraglichen Pflichten eines Mitarbeiters für längere Zeit ruhen werden, so hat er einen Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Typisches Beispiel hierfür ist etwa der Eintritt in Elternzeit. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist die Bitte um ein Zwischenzeugnis in diesem Fall sinnvoll. Denn er weiß noch nicht genau, ob er nach Ende der Elternzeit tatsächlich an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird oder ob sein alter Vorgesetzter dann noch tätig ist.
  5. Zwischenzeugnis zur Arbeitsplatzsuche
    Wenn ein Mitarbeiter Ihnen offen legt, dass er sich um einen neuen Arbeitsplatz bewerben wird, hat er Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Denn dies wird er benötigen, um seine Bewerbungsunterlagen zu vervollständigen.

Vorsicht: Wenn keiner dieser Gründe vorliegt und ein Mitarbeiter gleichwohl ein Zwischenzeugnis verlangt, so sollte das ein ernstes Alarmsignal für Sie sein. Denn es ist sehr wahrscheinlich, dass er sich mit dem Gedanken trägt, das Unternehmen zu verlassen. Sie sollten dann entweder das Gespräch mit ihm suchen und/ oder überlegen, wie Sie auf den eventuellen Weggang des Mitarbeiters reagieren werden.