Arbeitszeugnis: Vorsicht beim Text einer Aufhebungsvereinbarung

Wenn mit einem Arbeitnehmer in einer Aufhebungsvereinbarung ein Endzeugnis vereinbart wird, das auf der Basis eines zuvor erstellten Zwischenzeugnisses beruht, dann kann für den Arbeitgeber die Verpflichtung bestehen, ein inhaltsgleiches Endzeugnis zu erstellen und nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre entsprechend anzupassen.

Vereinbartes Arbeitszeugnis auf Grund einer Aufhebungsvereinbarung

Wenn ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden soll und in diesem festgeschrieben wird, „der Arbeitnehmer erhält ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auf Basis des Zwischenzeugnisses. Der Zeugnistext werde auf Basis des Zwischenzeugnisses vom …. formuliert.“ dann verpflichtet sich der Arbeitgeber, das Endzeugnis mit dem gleichen Wortlaut und Inhalt zu erstellen, wie er in einem zuvor erteilten Zwischenzeugnis enthalten ist. Lediglich die Zeitform (Endzeugnisse werden im Präteritum, Zwischenzeugnisse im Präsens bzw. Perfekt formuliert) und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind anzupassen (LAG Niedersachsen 9. Kammer, Beschluss vom 13.03.2007, AZ: 9 Sa 1835/06).

Kleine aber entscheidende Formulierungsunterschiede in der Aufhebungsvereinbarung

Bei der Abfassung einer Aufhebungsvereinbarung sollte besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, mit welchen Worten die Zeugnispflicht des Arbeitgebers beschrieben wird. Heißt es, das Endzeugnis wird „auf der Basis“ erstellt, können Abweichungen zulässig sein. Das Endzeugnis muss lediglich die Struktur des Zwischenzeugnisses wiedergeben. („Basis“ bedeutet im Deutschen „Grundlage, Ausgangspunkt, Sockel bzw. Unterbau“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7. Auflage 2000))

Wenn es aber, wie im oben erwähnten Beschluss heißt, das Endzeugnis wird „auf der Basis des Zwischenzeugnisses vom -Datum- formuliert, dann haben Sie mit Ihrem Arbeitnehmer vereinbart, dass ein dem Zwischenzeugnis wort- und inhaltsgleiches Endzeugnis erstellt wird. Der Text des Zwischenzeugnisses wäre somit formulierungsgleich in das Endzeugnis zu übernehmen.

Unterschiedliche Interessenslage genau abwägen

Der Arbeitnehmer wird in der Regel darauf bedacht sein, einen ausformulierten Zwischen- und Endzeugnistext in einem Aufhebungsvertrag festschreiben zu lassen. Gern wird er diese Zeugnistexte auch selbst fertigen wollen. Wenn Sie als Arbeitgeber darauf eingehen, kann das für Sie vielleicht aus Wahrheitsgründen problematisch werden, weil Sie ein Gefälligkeitszeugnis ausstellen würden. Nur um jemanden schnell los zu werden, ist es nicht ratsam, jeden Arbeitszeugnisvorschlag zu akzeptieren. Das kann die Pflicht zum Schadensersatz gegenüber einem neuen Arbeitgeber nach sich ziehen, wenn der Zeugnisvorschlag vorsätzlich nicht der Wahrheit entspräche, und zwar der Wahrheit, die für Sie als zeugnisausstellender Arbeitgeber maßgebend ist.

Qualifiziertes Arbeitszeugnis am letzten Tag des Vertragsverhältnisses

Sicherer wäre es, wenn die Formulierung, dass der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis am letzten Tag des Vertragsverhältnisses mit seinen Arbeitspapieren erhält, in einer Aufhebungsvereinbarung geschrieben steht. In der Zwischenzeit dürfte für Sie die Erstellung eines Zeugnistextes möglich sein, der wahr ist und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers wohlwollend unterstützt. Schließlich werden Sie als Arbeitgeber Gründe haben, sich mit einer Aufhebungsvereinbarung zu trennen und keine Kündigung aussprechen zu wollen.

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