Ausbildungszeugnis: Wer hat Anspruch? (Teil 1)

Junge Menschen streben nach den langen Jahren ihrer Schulausbildung hoch motiviert auf den Arbeitsmarkt. Sie starten zunächst eine Ausbildung, die - so sollte es jedenfalls sein - ihren Neigungen entspricht, sie haben Vorstellungen von ihren zukünftigen Berufen und sind mit Begeisterung bei der Sache. Lesen Sie, ob nach Ende der Ausbildung ein Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis besteht.

Für Betriebe sind Auszubildende heutzutage nicht mehr die billigen Arbeitskräfte, die sich nur durch Folgsamkeit, Fleiß und gehorsam auszeichnen und die "niederen Tätigkeiten“ ausführen. Nein, sie sind Neuem gegenüber aufgeschlossen, sie sind sehr lernwillig und wollen sich zu selbständigen, eigenverantwortlichen und kundenorientierten Mitarbeitern ausbilden lassen.

Sie arbeiten entsprechend dem erreichten Wissensstand im Betrieb aktiv mit, können auch schon Probleme lösen und reagieren durchaus recht flexibel auf Veränderungen in der Arbeitswelt.

Der gesetzliche Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis
Hat ein Auszubildender seine Ausbildung beendet, so hat er einen gesetzlichen Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis (BBiG vom 23.05.2005 (BGBl. I S. 931), § 16, Abs. 1, das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist).

Der Auszubildende muss nicht, wie ein Arbeitnehmer, ein Ausbildungszeugnis verlangen. Es ist ihm unaufgefordert auszustellen. Die Ausbildung endet mit der Prüfung, unabhängig davon, ob diese bestanden wurde oder nicht.

Weitere Ansprüche auf ein Ausbildungszeugnis
Ausbildungsverhältnisse enden nicht nur durch das vertraglich vereinbarte Ende der Ausbildung. Sie können auch vorzeitig abgebrochen werden oder mit einer Kündigung enden. Die Gründe dafür sind unwichtig. Wichtig ist nur, dass das Ausbildungsverhältnis beendet ist. In jedem Fall ist vom Ausbildungsbetrieb unaufgefordert ein Ausbildungszeugnis auszustellen.

Übernimmt ein Betrieb einen Auszubildenden nach der Beendigung der Berufsausbildung in ein festes Arbeitsverhältnis, so hat er ihm trotzdem ein Ausbildungszeugnis auszustellen, auch dann, wenn der Auszubildende es nicht beantragt hat oder vielleicht sogar darauf verzichtet. Der Verzicht auf ein Ausbildungszeugnis ist mit den §§ 8 und 18 BBiG ausgeschlossen.

Auszubildende haben genau wie alle Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn folgende Voraussetzungen eintreten:

  • bei Ausbilderwechsel (ähnlich wie bei einem Vorgesetztenwechsel),
  • bei Bewerbungen um eine Arbeitsstelle vor dem Ende der Ausbildung(z. B. als Geselle)
  • bei Aufnahme einer anderen Berufsausbildung oder
  • bei einer längen Unterbrechung der Berufsausbildungszeit (Elternzeit, Wehrdienst)

Was steht im Ausbildungszeugnis
Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung, Ausführungen zu den erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen des Auszubildenden sind gemäß BBiG vom 23.05.2005 (BGBl. I S. 931), § 16, Abs. 1, das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, unerlässliche Bestandteile eines Ausbildungszeugnisses. Diese Angaben dürfen nicht fehlen.

Das einzige Wahlrecht des Auszubildenden beim Ausbildungszeugnis
Ausführungen über die Leistungen und das Verhalten des Ausbildenden sind aber nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch in das Ausbildungszeugnis zu schreiben. Hier hat der Auszubildende ein Wahlrecht.