Ausbildungszeugnis: Was Sie nicht schreiben dürfen (Teil 4)

Da ein Ausbildungszeugnis wie ein Arbeitszeugnis behandelt werden muss, gelten auch die gleichen Rechtsgrundsätze für den Zeugnisinhalt wie für ein Arbeitszeugnis. Es gibt Themen, die Sie aber nie erwähnen dürfen, nur mit Zustimmung bzw. auf ausdrücklichen Wunsch, oder die Sie erwähnen müssen bzw. dürfen.

Das dürfen Sie grundsätzlich nie im Ausbildungszeugnis erwähnen:

  • Gesundheitszustand/Krankheiten (egal wie kurz oder lang)
  • Schwangerschaft
  • Schwerbehinderteneigenschaft
  • Straftaten und Strafverfahren, wenn sie mit dem Ausbildungsverhältnis nicht direkt im Zusammenhang stehen und nicht durch gerichtliche Entscheidung nachgewiesen sind (BAG 5.8.76 – AP Nr. 10 zu § 630 BGB)
  • Alkoholismus / Drogensucht
  • Privatleben und außerdienstliches Verhalten
  • Streik und Aussperrung
  • Parteimitgliedschaft

Das dürfen Sie nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auszubildenden im Ausbildungszeugnis erwähnen:

  • gewerkschaftliche Tätigkeit / Tätigkeit als Jugendvertreter
  • Beendigungsgrund (z. B. fristlose Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb); Ausnahme der Auszubildende hat selbst gekündigt oder der Betrieb wird aufgegeben

Was müssen Sie im Ausbildungszeugnis erwähnen?

  • Unterbrechungen der Ausbildungszeit z. B. durch Wehrdienst, Erziehungsurlaub

Was dürfen Sie im Ausbildungszeugnis erwähnen?

  • wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, dazu besteht aber keine Verpflichtung (ArbG Darmstadt 06.04.1967, ARST. 1967, 172)

Rechtsgrundsätze für Ausbildungszeugnisse
Es gelten die gleichen rechtlichen Grundsätze wie für alle Arbeitszeugnisse. Die Wahrheitspflicht kommt vor dem Wohlwollen (BAG 23.06.1960 – 5 AZ 560/58).

Das Ausbildungszeugnis darf das berufliche Fortkommen des Auszubildenden nicht ungerechtfertigt erschweren = Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers (BGH 26.11.1963, DB 1964, S. 517).

Verdachtsmomente dürfen nicht erwähnt werden, auch wenn sie so schwerwiegenden sein sollten, das daraus ein Kündigungsgrund entsteht.

Das Ausbildungszeugnis muss vollständig sein, dass heißt, es darf keine Lücken enthalten. Es muss den Auszubildenden so unverwechselbar und individuell in seinen Leistungen und seiner Führung beschreiben, dass der Zeugnisinhaber sich von anderen eindeutig unterscheiden lässt.

Ein Ausbildungszeugnis muss ebenfalls wie alle Arbeitszeugnisse fehlerfrei, sauber und mit PC auf Geschäftspapier ausgestellt werden. Als Ausbilder und Zeugnisaussteller sind Sie frei in Ihrer Wortwahl und Satzbau (Formulierungsfreiheit), frei in der Art und Weise Ihrer Formulierungen (Formulierungsspielraum). Ein Ausbildungszeugnis muss immer in deutscher Sprache ausgestellt werden.