Welche Aufgaben haben Arbeitsmediziner?

Arbeitsmediziner haben in Betrieben eine sehr wichtige Aufgabe. Deshalb müssen Arbeitgeber zur Erfüllung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Sicherheit der Arbeitnehmer relevant sind. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.

Die Gesundheit der Mitarbeiter ist im Prinzip als Prozess zu verstehen, der im Betrieb von vielen Faktoren abhängig ist. Deshalb müssen Führungskräfte, Sicherheitsbeauftrage und Arbeitsmediziner im Unternehmen eng zusammenarbeiten. Es gibt viele Einflüsse in einem Betrieb. Die Wichtigsten sind:

  • Chemische Belastungen
  • Physikalische Belastungen
  • Ergonomische Belastungen
  • Psychische Belastungen
  • Soziale Bedingungen

Grundsätzlich muss in Ihrem Betrieb die Bereitschaft vorhanden, die Verbesserungen am Arbeitsplatz, im Arbeitsablauf und in der Arbeitsorganisation aktiv zu planen und weiter zu verbessern. Dies ist in der sogenannten Luxemburger Deklaration zur Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) verankert.

Aufbauend auf die "Ottawa Charta" der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat das Europäische Netzwerk der BGF bereits 1997 Standards zur Gesundheitsförderung in Betrieben und zu den Aufgaben der Arbeitsmediziner entwickelt.

Demnach haben die Arbeitsmediziner die Aufgabe, die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Dazu kommen noch die Beratung bezüglich der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung, sowie die Beratung des Arbeitgebers, damit er seine gesundheitsbezogenen Pflichten erfüllen kann.

Wann müssen Sie als Arbeitgeber einen Arbeitsmediziner hinzuziehen?

  • Zur Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen
  • Zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz
  • Bei der Planung von Arbeitsstätten
  • Bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren.
  • Organisation der Ersten Hilfe
  • Bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren
  • Bei ergonomischen, arbeitspsychologischen und arbeitshygienischen Fragen
  • Bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels
  • Bei Wiedereingliederung Behinderter im Arbeitsprozess
  • Bei der Erprobung und Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung
  • Bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Bei Maßnahmen zur Gefahrenverhütung