So überprüfen Sie Ihre Absauganlage auf Wirksamkeit

In Industrie- und Gewerbebetrieben sind Absauganlagen kaum wegzudenken. Überall entstehen bei der Bearbeitung von Werkstoffen Staub, Rauch und Späne. Funktioniert Ihre Absauganlage nicht mehr richtig, so entsteht in Ihrer Atemluft eine erhebliche Schadstoffbelastung. Wie Sie Ihre Absauganlage richtig auf Wirksamkeit überprüfen können, lesen Sie hier.

Wenn Sie Ihre Absauganlage oder Ihre zentrale Staubsaugeranlage das erste Mal in Betrieb nehmen, so ist diese auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung muss aber auch nach wesentlichen Erweiterungen Ihrer Absauganlage erfolgen. Zum Beispiel, wenn Sie weitere Maschinen an die Absauganlage anschließen.

Bei dieser Überprüfung sind die Luftgeschwindigkeiten an der Schnittstelle zwischen Maschine und Rohrsystem zu messen. Meistens erfolgt dies im Anschlussstutzen an der Maschine.

Müssen Sie mit dieser Absauganlage auch MAK- und TRK-Werte unterschreiten, so ist auch von einer unabhängigen Stelle die Arbeitsplatzkonzentration durch Staub oder Rauch zu messen. Die Messungen sind dabei zu dokumentieren.

Berücksichtigen Sie auch bei der Messung den Gleichzeitigkeitsfaktor hinsichtlich des Maschineneinsatzes. Je mehr Maschinen gleichzeitig abgesaugt werden müssen, desto mehr Luft benötigt die Absauganlage. Besonders nach Erweiterungen stoßen Absauganlagen an ihre Grenzen, wenn sie nicht genügend Luftleistung aufweisen. Hier ist dann eine Vergrößerung hinsichtlich der Absaugleistung notwendig.

Kontrollieren Sie Ihre Absauganlage und Industriestaubsauger täglich auf augenscheinliche Mängel. Funktionskontrollen sind einmal im Monat durchzuführen.

Beachten Sie folgende Punkte bei der Überprüfung Ihrer Absauganlage:

  • Sind Beschädigungen von Erfassungselementen ersichtlich?
  • Gibt es Beschädigungen oder Verstopfungen von Förderleitungen?
  • Sind die Filter verstopft oder beschädigt?
  • Funktioniert die Filterabreinigung?
  • Funktionieren die Austrageinrichtungen?

Als Betreiber von mechanischen Lüftungs- und Absauganlagen sowie Absauggeräten und Industriestaubsaugern sind Sie verpflichtet, diese mindestens einmal jährlich zu überprüfen und nachvollziehbar in einem Serviceheft zu dokumentieren.

Wenn MAK- und TRK-Werte zu unterschreiten sind, sind Kontrollmessungen mindestens einmal pro Kalenderjahr, beziehungsweise längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen.

Grundsätzlich gilt in einem Betrieb, dass eine Unterschreitung des allgemeinen Staubgrenzwertes von 5 Milligramm Staub pro Kubikmeter Luft eingehalten wird. Bei besonders gesundheitsgefährdenden Werkstoffen, wie zum Beispiel Holzstaub, Lackstaub oder Metallstaub sind entsprechend niedrigere Werte in der MAK-Wert-Liste angeführt. In jedem Fall müssen die für den betreffenden Arbeitsplatz gültigen Grenzwerte unterschritten werden.