Gefahrstoffe: Tipps zum Umgang und der richtigen Lagerung

Der Umgang und die richtige Lagerung der Gefahrstoffe sind für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung. Im folgenden Artikel und zum Abschluss der Artikelserie geben wir Ihnen einige Tipps zur richtigen Lagerung.

Gefahrstoffe: Die Betriebssicherheitsverordnung
Die Lagerung von Gefahrstoffen ist in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Diese gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.

Weiters hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln.

Es gelten der §5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des §7 der Gefahrenstoffverordnung. Zusätzlich gelten dabei auch die allgemeinen Grundsätze des §4 des Arbeitsschutzgesetzes.

Die Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich zu dokumentieren

Grundvoraussetzung für die Lagerung der Gefahrenstoffe ist die Kenntnis der Gefahrstoffklassen. 

Klassen der Gefahrstoffe:

  • Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
  • Klasse 2: Gasförmige Stoffe
  • Klasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten
  • Klasse 4: Entzündbare feste Stoffe
  • Klasse 5: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
  • Klasse 6: Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe
  • Klasse 7: Radioaktive Stoffe

Tipps zur Lagerung von Gefahrstoffen
Dabei muss man zunächst zwischen Innenlagerung und Außenlagerung unterscheiden. Zusätzlich werden unterschiedliche Anforderungen an den Brandschutz gestellt. 

  1. Lagerung von Gefahrstoffen im Innenbereich:
    Bei der Innenlagerung müssen die Lagerräume feuerbeständig (F90 gemäß DIN 4102) abgetrennt sein. Wände und Türen müssen nicht unbedingt feuerbeständig sein, wenn sie in ein Brandschutzkonzept (laut TRbF 20, 5.5) einbezogen sind.
  2. Lagerung von Gefahrstoffen im Außenbereich:
    Im Außenbereich brauchen die Lagersysteme nicht feuerbeständig zu sein, wenn der Mindestabstand zu den umgebenden Gebäuden 10 Meter beträgt.
  3. Lagerung von Gefahrstoffen unter Berücksichtigung von Explosions- Zonen:
    Eine explosionsfähige Atmosphäre laut BGR 104 (Explosionsschutz-Regeln) ist dann gegeben, wenn ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Stäuben oder Nebeln unter Atmosphärischen Bedingungen besteht. 
  4. Lagerung von Gefahrstoffen in Sicherheitsschränken:
    Laut der DIN EN 14470-1 ist die Ausführung von Sicherheitsschränken für brennbare Flüssigkeiten geregelt. Diese gilt sowohl für freistehende, als auch für an Wänden befestigte Schränke. Diese sind einer Baumusterprüfung zu unterziehen, bei der die Feuerwiderstandsfähigkeit ermittelt wird.
    Neben einigen Detailänderungen ist bei der Auslieferung des Sicherheitsschrankes die Konformitätserklärung des Hersteller oder einer akkreditierten Prüfanstalt mitzuliefern.
  5. Lagerung von Gefahrstoffen in Druckgasflaschen:
    Die Lagerung in Druckgasflaschen in Sicherheitsschränken ist in der EN 14470-2 geregelt. Dabei sind mechanische Beschädigungen vorzubeugen. Beschädigungen können z.B. durch Stapler oder umfallen entstehen.
    Außerdem dürfen Unbefugte keinen Zugriff haben.