Rechtsquellen des Arbeitsrechts: 7. Der Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist das individual-rechtliche Gestaltungsmittel für das Arbeitsverhältnis schlechthin. Im Rahmen des Arbeitsrechts kann er detaillierte und abschließende Regelungen für das Arbeitsverhältnis enthalten - er muss es aber nicht.

Für den Arbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften des BGB über das Zustandekommen von Verträgen (BGB – Allgemeiner Teil) und über den Inhalt von Schuldverhältnissen, insbesondere auch über die Abwicklung von Leistungsstörungen (§§ 241 ff. BGB) von Bedeutung. Allerdings sind beim Arbeitsvertrag zahlreiche Besonderheiten zu beachten.

Der Einzelarbeitsvertrag
Der Einzelarbeitsvertrag ist das individual-rechtliche Gestaltungsmittel für das Arbeitsverhältnis. Er kann – muss aber nicht – detaillierte und abschließende Regelungen für das Arbeitsverhältnis enthalten.

Beachten Sie: Von einer Regelung im Arbeitsvertrag unterscheidet sich zum Beispiel die betriebliche Übung durch die fehlende wörtliche Erklärung. In der Wiederholung eines bestimmten Verhaltens liegt ein Vertragsangebot des Arbeitgebers an jeden einzelnen Arbeitnehmer, das diese ebenfalls durch schlüssiges Verhalten angenommen haben.

Die Gesamtzusage im Arbeitsrecht
Ähnlich wie die betriebliche Übung stellt auch die Gesamtzusage eine Besonderheit im Arbeitsrecht dar. Ausgangspunkt der Gesamtzusage ist ein Versprechen, das die Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Erklärung der Annahme durch schlüssiges Verhalten annehmen. Das Versprechen selbst wird den Mitarbeitern über ein betriebliches Mitteilungsorgan, etwa durch einen Aushang am Schwarzen Brett oder durch Umlauf, kundgetan. Anders als die betriebliche Übung geht es bei der Bekanntgabe einer Gesamtzusage somit etwas „förmlicher“ zu.

Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht im Arbeitsrecht
Das Arbeitsverhältnis lässt sich als weisungsabhängiges Dienstverhältnis kennzeichnen. Der wesentliche Inhalt dieses Dienstverhältnisses wird durch das arbeitgeberseitige Direktionsrecht konkretisiert. Begrenzt wird dieses Direktionsrechts allerdings durch die höherrangigen Rechtsquellen des Arbeitsrechts, also insbesondere der Arbeitsvertrag selbst, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Gesetze.