Probezeit: Diese Mindest-und Höchstfristen sollten Sie kennen

Fragen um die Probezeit beschäftigen nach wie vor viele Arbeitgeber. Insbesondere die Frage, wie lange eine Probezeit sein muss oder sein darf, stellt sich immer wieder.

Eine gesetzliche Mindestfrist für die Probezeit gibt es in aller Regel nicht. Sie sind noch nicht mal dazu verpflichtet, mit ihren Arbeitnehmern überhaupt eine Probezeit zu vereinbaren. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich für Berufsausbildungsverhältnisse. Dabei beträgt die Probezeit nach § 20 BBiG mindestens einen Monat. An dieser Probezeit kommen weder Sie noch der Auszubildende vorbei.

Was die Höchstdauer der Probezeit betrifft, stellt sich die Situation schon etwas anders dar. Eine Sonderregelung gibt es wieder für Berufsausbildungsverhältnisse. In diesem dauert die Probezeit maximal vier Monate (§ 20 BBiG).

Probezeit: In der Regel maximal sechs Monate
§ 622 Abs. 3 BGB sieht eine Probezeit von maximal sechs Monaten vor. Hiervon kann allerdings im Ausnahmefall abgewichen werden. § 622 Abs. 3 BGB bedeutet auch nicht, dass in jedem Fall eine Probezeit von sechs Monaten zulässig wäre. Entscheidend sind vielmehr die Umstände der konkreten Position (LAG Hamm, Urteil vom 13.6.2007, Az. 3 Sa 514/07).

Solange keine tarifvertragliche Regelung über die Länge der Probezeit besteht, sollten Sie in der Regel mit folgenden Höchstgrenzen der Probezeit auf der sicheren Seite sein:

  • einfache Tätigkeit: Höchstdauer der Probezeit drei bis vier Monate
  • normale Tätigkeit: bis zu sechs Monate
  • besonders anspruchsvolle Aufgaben (künstlerische oder wissenschaftliche Berufe): bis zu neun, in Ausnahmefällen bis zu zwölf Monate (Achtung: Ausnahme).

Dauert die Probezeit länger als sechs Monate, so gilt nach Ablauf der sechs Monate nicht mehr die Kündigungsfrist von zwei Wochen des § 622 Abs. 3, sondern die normale gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beziehungsweise eine zulässig vereinbarte vertragliche Kündigungsfrist.