Werberecht: Kundenclubs für Kinder und Jugendliche – das sollten Sie beachten

Egal, ob "Pony-", "BäBu-", "Vögli"- oder "Klicks-Club": Immer mehr Unternehmen bieten Kindern und Jugendlichen spezielle Clubs an, mit denen die jungen Kunden langfristig ans Unternehmen gebunden werden sollen. In den meisten Fällen werden die Kids durch regelmäßige Rundschreiben informiert und bei der Stange gehalten. Diese Praxis ist laut Werberecht grundsätzlich erlaubt, solange die Minderjährigen in der Lage bleiben, Ihr Waren- und Leistungsangebot kritisch zu beurteilen.
Dementsprechend – so das Gericht – verstößt es z.B. nicht gegen § 1 UWG, wenn regelmäßig Informationen zu den Themen Musik, Kino, Sport, Reisen, u.ä. verschickt werden.
Clubgeschenke sind erlaubt
Das OLG Nürnberg hält es in einem aktuellen Urteil auch für zulässig, dass Sie für die Clubmitgliedschaft ein Begrüßungsgeschenk ausloben, das sich die Jugendlichen gegen Vorlage des Rundschreibens in Ihrer Geschäftsstelle aushändigen lassen.
Im vorliegenden Fall war ein Rucksack als Begrüßungsgeschenk in Aussicht gestellt worden. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, dass sich die Clubmitglieder, die ihr Geschenk beim Anbieter abholten, durch einen Rucksack nicht verpflichtet fühlten, weitere Verträge abzuschließen.
Vorsicht bei Sonderleistungen
Für unzulässig hielt das OLG Nürnberg jedoch die in dem Rundschreiben gleichfalls angebotene Freizeit-Unfallversicherung zu Sonderkonditionen für Clubmitglieder. Hier – so das Gericht – werde die Unerfahrenheit der minderjährigen Clubmitglieder ausgenutzt, um die Jugendlichen speziell durch die Aufforderungen "Sprich mit uns!" zum Aufsuchen der Geschäftsstelle zu veranlassen.
Gerade der Zusatz "Sprich mit uns!“ täusche darüber hinweg, dass die Jugendlichen ohne Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten gar nicht befugt sind, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
Das Gericht befand außerdem, dass auch eine gezielte und systematische Ansprache der Clubmitglieder gegen § 1 UWG verstoße, wenn es z.B. heißt:
"Eigenes Girokonto? – Her damit! …"
"Nicht warten, sondern starten!"
"Ein eigenes Girokonto, eine eigene Kontonummer und dazu Möglichkeiten und Vorteile ohne Ende …"
Durch diese Art und Weise der Ansprache werde versucht, die Minderjährigen als Werbemittel und Absatzhelfer gegenüber ihren Erziehungsberechtigten einzusetzen, so das Werberecht.

Was Sie bei Werbung für Kinder und Jugendliche beachten müssen
  • Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen.
  • Sie darf keine direkte Kaufappelle an Kinder und Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
  • Werbung darf Kinder und Jugendliche nicht unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten zum Kauf des beworbenen Produkts zu bewegen.
  • Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder und Jugendliche zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben.
  • Werbung, die sich an Kinder und Jugendliche richtet oder bei denen Kinder und Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht deren Interessen schaden und deren Unerfahrenheit ausnutzen.
  • Werbung für alkoholische Getränke und Tabak darf sich nicht direkt an Kinder und Jugendliche richten.
  • Alle diese Regelungen gelten auch für Teleshopping. Hier dürfen Kinder und Jugendliche nicht dazu angehalten werden, Kauf-, Miet- und Pachtverträge abzuschließen.