SCHUFA-Eintrag: Vorsicht bei Daten von Auskunfteien

Gesetzliche Probleme bei der Einführung des P-Kontos, wie z. B. das Monatsanfangsproblem, sind mittlerweile gelöst. Geblieben ist der SCHUFA-Eintrag bei der Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto. Ein nicht gelöstes Problem ist, dass die Daten von Auskunfteien zu einem großen Anteil fehlerhaft sind. Lesen Sie, worauf Sie achten müssen.

SCHUFA-Eintrag: Daten von Auskunfteien mit Vorschicht genießen
Bleiben Sie skeptisch hinsichtlich der Aussagekraft der Werte von Auskunfteien, insbesondere in Bezug auf Score-Werte und Scoring. Nach einer Studie des Bundesministeriums für Verbraucherschutz sind ganze 45% aller bei den Auskunfteien gespeicherten Daten falsch oder unvollständig! Trotzt dieser mangelhaften Aussage bleibt der Eintrag bei der SCHUFA gewissermaßen der ideelle "Preis" für ein P-Konto.

Natürlich weist es darauf hin, dass sich auf Ihrem Konto etwas zuspitzt hat, dass eine Pfändungsroutine läuft und die Bonität einschränkt sein könnte. Deshalb sollten Sie auch nur dann ein P-Konto einrichten, wenn Ihre Lage ernst ist und Sie dringend die Hilfe eines P-Kontos und seiner Vorteile benötigen, auch zum Preis einer bitteren Pille: der SCHUFA-Eintrag.

Anfangsprobleme gelöst
In der Einführungsphase zum Gesetz zeigten sich handwerkliche Fehler, die aber heute weitgehend gelöst sind. Im Wesentlichen sind das Monatsanfangsproblem und das Auskehren zu nennen.

Dieses Problem entstand, wenn am Monatsende eine Zahlung einging und zugleich der individuelle Freibetrag bereits ausgeschöpft war. Hier kam es am nächsten Monatsanfang zu Irritationen, die viele Personen (P-Konto-Inhaber, Banken, Gerichte) beschäftigten. Denn dieses Guthaben – in der Regel das Einkommen für den Folgemonat – musste gemäß Pfändungsregeln an die Gläubiger "ausgekehrt werden", obwohl es eigentlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für den nächsten Monat bestimmt war.

Früher musste ein Antrag auf Freigabe nach § 765 a ZPO wegen "sittenwidriger Härte" beim Vollstreckungsgericht gestellt werden. Wenn Sie immer noch von diesen Problemen und Folgen davon betroffen sind, können Sie sich erfolgreich dagegen wehren.

Nachtrag zum Gesetz
Aufgrund des heftigen Widerstandes und der zahlreichen Gerichtsentscheidungen gegen diese Praxis kam es zum hastig gestrickten Gesetzes-Nachtrag (Positionspapier, August 2010). Aber noch immer erfolgte die Umsetzung vielfach wie gehabt. Erst mit der jüngsten Gesetzesnovelle vom 25.02.2011 fand das Dilemma endlich ein Ende.

Wollen Sie jetzt ein P-Konto eröffnen, müssen Sie nicht mehr den Kampf Ihrer Vorgänger ausfechten. Das Schuldnerkonto hat sich zugunsten der Betroffenen etabliert und hilft nun tatsächlich allen jenen, die in eine soziale Schieflage geraten sind.

Was wurde in der Novelle zum P-Konto geändert?

  1. Nach § 835a ZPO Absatz 3 wurde folgender Absatz 4 eingefügt:
    (4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht.
  2. Nach § 850k Abs.1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
    Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist nach § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf.