Aktuelles Urteil: Nicht immer Anspruch auf Betriebsrats im Personalgespräch

Arbeitnehmer haben nicht in allen denkbaren Fällen einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.
Die Beteiligten stritten vor dem Bundesarbeitsgericht über die Hinzuziehung von Betriebsratsmitgliedern zu Personalgesprächen über den Abschluss von Aufhebungsverträgen. Bei dem Arbeitgeber, einem Verlagsunternehmen, schieden von August 2001 bis Februar 2002 mehrere Arbeitnehmer durch Aufhebungsvertrag aus. Zu den jeweils vorausgegangenen Personalgesprächen wurden Betriebsratsmitglieder nicht hinzugezogen.
 
Bei einem Anfang August 2001 geführten Gespräch lehnte der Arbeitgeber den Wunsch der betroffenen Arbeitnehmerin auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds ausdrücklich ab. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber müsse solchen Wünschen grundsätzlich immer entsprechen. Das dies aus dem Betriebsverfassungsgesetz folge, wollte der Betriebsrat durch arbeitsgerichtliche Entscheidung feststellen lassen.
 
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Ungunsten des Betriebsrats. Die Arbeitnehmer haben nicht in allen denkbaren Fallgestaltungen einen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.
 
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Beschluss vom 16.11.2004; Az: 1 ABR 53/03