Hilfsmittelverzeichnis: Informieren Sie Ihre Kunden über ihre Ansprüche

Bestimmt kennen Sie folgende Situation: Die Kostenübernahme für unbedingt benötigte Hilfsmittel wird von der Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, dass die entsprechenden Pflegehilfsmittel nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet seien. Doch Sie sollten sich dadurch nicht verunsichern lassen und Ihre Kunden darüber informieren, dass diese gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen sollten. Oft müssen Pflegehilfsmittel auch dann von der Krankenkasse übernommen werden, wenn sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis erscheinen.
Das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen
Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, können zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens definiert, oder speziell nach dem Gesetz ausgeschlossen sind – auch wenn sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen erscheinen.

Bundessozialgericht mahnt Änderung der Richtlinien an
Immer wieder verweigern Krankenkassen die Kostenübernahme für angeforderte Hilfsmittel mit der Begründung, dass diese nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Fest steht jedoch, dass lange nicht alle erstattungsfähigen Pflegehilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt werden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die das Hilfsmittelverzeichnis erstellt und darüber entschieden, was dort aufgenommen wird, haben keine gesetzliche Ermächtigung erhalten, eine Leistungspflicht gegenüber den Versicherten im Sinne einer „Positivliste“ festzulegen.

Deswegen kann eine Kostenübernahme mit der fehlenden Nennung im Hilfsmittelverzeichnis nicht begründet werden. Dies hat erneut das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 3. August 2006 (Az.: B 3 KR 25/05 R) bestätigt und auf die Versäumnisse in der Hilfsmittelverordnung aufmerksam gemacht. Das BSG bekräftigt mit seiner Entscheidung die seit zehn Jahren bestehende Rechtssprechung, dass das Hilfsmittelverzeichnis nicht als abschließend anzusehen ist.
Die Richter mahnten sowohl den Gemeinsamen Bundesausschuss als auch das Bundesgesundheitsministerium an, endlich entsprechende Veränderungen vorzunehmen und die Hilfsmittelrichtlinien umzuformulieren.

Unterstützen Sie Ihre Kunden

Wenn Ihre Kunden ein dringend benötigtes Hilfsmittel bei der Krankenkasse beantragt haben, und dieses mit der Begründung abgelehnt wird, dass es nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sei, sollten Sie Ihre Kunden darüber informieren, dass sie gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen können und sollten.