Bundessozialgericht mahnt Änderung der Richtlinien an
Immer wieder verweigern Krankenkassen die Kostenübernahme für angeforderte Hilfsmittel mit der Begründung, dass diese nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Fest steht jedoch, dass lange nicht alle erstattungsfähigen Pflegehilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt werden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die das Hilfsmittelverzeichnis erstellt und darüber entschieden, was dort aufgenommen wird, haben keine gesetzliche Ermächtigung erhalten, eine Leistungspflicht gegenüber den Versicherten im Sinne einer „Positivliste“ festzulegen.
Deswegen kann eine Kostenübernahme mit der fehlenden Nennung im Hilfsmittelverzeichnis nicht begründet werden. Dies hat erneut das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 3. August 2006 (Az.: B 3 KR 25/05 R) bestätigt und auf die Versäumnisse in der Hilfsmittelverordnung aufmerksam gemacht. Das BSG bekräftigt mit seiner Entscheidung die seit zehn Jahren bestehende Rechtssprechung, dass das Hilfsmittelverzeichnis nicht als abschließend anzusehen ist.
Die Richter mahnten sowohl den Gemeinsamen Bundesausschuss als auch das Bundesgesundheitsministerium an, endlich entsprechende Veränderungen vorzunehmen und die Hilfsmittelrichtlinien umzuformulieren.
Unterstützen Sie Ihre Kunden
Wenn Ihre Kunden ein dringend benötigtes Hilfsmittel bei der Krankenkasse beantragt haben, und dieses mit der Begründung abgelehnt wird, dass es nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sei, sollten Sie Ihre Kunden darüber informieren, dass sie gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen können und sollten.